Wer kennt das nicht? Die fröhliche Vatertags-Tour in geselliger Runde. Es wird eingekehrt und frisch gezapftes genossen.
Doch kann einem der Führerschein entzogen werden, wenn man betrunken Rad fährt?
Zunächst ist festzuhalten, dass auch ein betrunkener Radfahrer gemäß § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft werden kann.
Allerdings kann das Strafgericht dem Radfahrer nicht nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen, weil die Tat nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines KRAFTfahrzeuges begangen wurde.
Dies ist aber nur die strafrechtliche Seite der Medaille!
Denn dieser Tat würde auch die Fahrerlaubnisbehörde durch eine so genannte Quermitteilung Kenntnis erlangen.
Und die Fahrerlaubnisbehörde prüft nun, ob der betrunkener Radler im Sinne von § 3 StVG, bzw. im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) überhaupt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Nach § 13 Ziff. 2. c) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Hier ist nicht mehr die Rede von einem KRAFTfahrzeug, sondern nur noch von einem Fahrzeug!
Wie sich aus der Formulierung ergibt, hat die Fahrerlaubnisbehörde hier auch keinerlei Ermessen. (Es heißt: „..ordnet an...", und nicht: „...kann anordnen..").
Dies bedeutet: Wird man mit mehr als 1,6 Promille auf dem Rad erwischt, muss man in jedem Fall mit der Aufforderung rechnen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Allein mit einem positiven Gutachten kann der Radler die Eignungszweifel ausräumen.
Bringt dieses Gutachten nicht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde von der Ungeeignetheit des Radlers ausgehen, auch am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen.
Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht dann die Fahrerlaubnis.
Dies hatte jüngst das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (7 L 223/11) in einem Fall entschieden, in der sich eine Radfahrerin, die mit 2,26 Promille auf dem Fahrrad erwischt wurde, gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewehrt hatte. Sie wurde zur Vorlage einer MPU aufgefordert, die sie nicht beibrachte.
Das Verwaltungsgericht wies es auch nicht gelten, dass sie die MPU nicht bezahlen konnte.
Besonders bitter war noch, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung der Behörde bestätigte, die auch das Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen untersagte.
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