Nicht ohne Weiteres Forderung aus Autokredit akzeptieren

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Viele Verbraucher, die sich übernehmen, mögen auch mit einem Kredit einen Wagen gekauft haben. Hat sich der Verbraucher hierbei verkalkuliert oder sind aus anderen Lebensbereichen Kosten dazu gekommen, die zur Zahlungsunfähigkeit führen, kann der Kredit zur Zahlungsunfähigkeit des Verbrauchers insgesamt beitragen.

Der Verbraucher hat jedoch aufgrund formaler Fehler in den meisten Autokreditverträgen die Möglichkeit, mittels des Widerrufs des Darlehensvertrages sowohl den Darlehensvertrag als auch den Autokauf zu Fall zu bringen und wirtschaftlich im Wesentlichen so gestellt zu werden, als hätte er beide Verträge nicht geschlossen.

Das Landgericht Berlin z. B. urteilte über einen Darlehensvertrag einer Autobank. Der Darlehensvertrag enthalte nicht alle Pflichtangaben, die das Gesetz fordert, so das Landgericht. Die Pflichtangaben müssen aber nach dem Gesetz vollständig sein. Sind die Pflichtangaben nicht vollständig, schreibt das Gesetz vor, dass die eigentlich nur vierzehntägige Frist für den Widerruf des Vertrags nicht ausläuft, § 356b II BGB a. F. Mit dieser sehr strengen Rechtsfolge sollten Banken angehalten werden, die Informationspflichten wirklich zu erfüllen. Ergo gelangte das Landgericht zu der Schlussfolgerung, dass das Widerrufsrecht nicht ausgelaufen ist. Der Widerruf führt zur Rückabwicklung von Kredit und Kauf, da beide ein verbundenes Geschäft bilden. Die Bank muss den Wagen zurücknehmen, der Verbraucher erhält die Kreditraten abzüglich einer Nutzungsentschädigung pro gefahrenen Kilometer zurück.

Die Entscheidung trägt das Az. 4 O 150/16.

Ein Verbraucher in finanzieller Bedrängnis kann sich also von den Belastungen aus dem Kredit lösen und seinen Wagen zurückgeben. Bevor die Insolvenz beantragt wird, sollte der Verbraucher daher den entsprechenden Widerruf erklären. Daran sollten auch Schuldnerberater denken. Sollte die Bank den Widerruf nicht akzeptieren, sollten die von der Bank angemeldeten Ansprüche bestritten werden. Ein Prozess ist bei vorhandener Rechtsschutzversicherung i. d. R. vom Versicherungsvertrag abgedeckt. Ggf. kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Für die Vorabprüfung der Unterlagen und die Prozessführung bietet sich natürlich ein in dieses Rechtsgebiet eingearbeiteter Kollege an.

Übrigens gibt es etwas Ähnliches auch bei Immobiliendarlehensverträgen. Hier heißt das Schlagwort „Widerrufsjoker“.

Der Verfasser prüft gerne Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per E-Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin.


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