Nicht unter 1,3-facher Geschäftsgebühr für abmahnenden Anwalt im Durchschnittsfall

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2010 (Aktenzeichen: I ZR 140/08) festgestellt, dass der Rechtsanwalt in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr erhält.

Darüber hinaus hatte sich der BGH mit der Abmahnfähigkeit eines Angebots auseinandergesetzt, dass auf einen unwirksamen Haftungsauschluss hinausgelaufen wäre und die Abmahnbarkeit eines solchen Angebots bejaht.

Schließlich hat der BGH zur Frage der Legitimation durch Vollmachtsvorlage auseinandergesetzt und mitgeteilt, dass nicht notwendiger Weise ein Fall von § 174 I Nr. 3 BGB vorliegt, falls das Abmahnschreiben ein Angebot auf einen Vergleichsabschluss enthält.

Damit hat der Bundesgerichtshof erneut eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die Diskussionen dieser Art, namentlich ob eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für eine Abmahnung angemessen ist oder nicht, oder Angebote über die Vereinbarung unwirksamer Haftungsausschlüsse abmahnfähig sind aufhören. Ebenso ist das „Sich- Berufen-auf" eine nicht ausreichende Legitimation ggf. im Einzelfall doch als sehr „stumpfes Schwert" zu verstehen.


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