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Nicht warm genug - muss Heizung trotzdem bezahlt werden?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Gerade jetzt im Herbst, wenn die Außentemperaturen sinken, möchte man es sich zu Hause gemütlich machen. Dazu gehört wohlige Wärme durch die Heizung in der Wohnung oder im Haus. Wenn die Heizung allerdings nicht richtig heizt, ist Ärger vorprogrammiert – egal ob bei einer alten oder wie im hier vorliegenden Fall bei einer neu eingebauten Heizung.

Neue Heizung heizt nicht genug

Eine Heizungsbaufirma verlegte in einem neu errichteten Einfamilienhaus rund 600 m² Fußbodenheizung, unter anderem in dem 50 m² großen Kinderzimmer im Dachgeschoß. Vereinbart war, dass im Kinderzimmer eine Innenraumtemperatur von 23 Grad Celsius bei einer Außentemperatur von minus 16 Grad Celsius erreicht werden soll. Diese gewünschte Raumtemperatur wurde durch die eingebaute Fußbodenheizung nicht erreicht, es wurde lediglich 20 Grad Celsius warm.

Klage auf Restwerklohnzahlung

Nachdem die vereinbarte Temperatur nicht erreicht wurde, verweigerte der Bauherr die Zahlung des Restwerklohns i. H. v. 12.054,49 Euro. Dies wollte der Heizungsbauer nicht hinnehmen und klagte auf Zahlung. Das Landgericht (LG) München versagte dem Handwerker den Restwerklohn mit der Begründung, die Klage sei derzeit unbegründet. Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) München verfolgte der Heizungsbauer seine Zahlungsforderung weiter – diesmal mit Erfolg.

Keine Heizung kann das schaffen

In einem Sachverständigengutachten, das bereits das LG in Auftrag gegeben hatte, kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die gewünschte Raumtemperatur mit keiner Fußbodenheizung auf dem Markt zu erreichen ist, da bei allen Heizungen die zulässigen Oberflächentemperaturen zwingend beachtet werden müssen. Die rechnerische Heizlast für das Kinderzimmer ist durch die Gebäudekubatur, die Fensterflächen, die Pyramiden und die Dachflächenfenster derart hoch, dass die gewünschte Temperatur nur mit einer Zusatzheizung, wie einem Heizkörper oder einer Wandflächenheizung, zu erreichen ist.

Leistung ist dauerhaft objektiv unmöglich

Aus den Ausführungen des Gutachters folgert das LG, dass eine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 Fall 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben ist. In diesem Fall ist neben einem Schadensersatz auch eine Teilminderung möglich. Nach §§ 326 Abs. 1 S. 1, 441 Abs. 3 BGB ist der Minderungsbetrag zu schätzen und eine Minderungserklärung nicht notwendig. Aufgrund der Tatsache, dass es keine Möglichkeit der Mangelbeseitigung gibt, kann die Höhe der Minderung in diesem Fall nicht an den Minderungsbeseitigungskosten ausgerichtet werden, sondern muss auf einem anderen Weg ermittelt werden.

Anteilige Berechnung des Restwerklohns

Die Restwerklohnforderung des Heizungsbauers betrug unstreitig 12.054,49 Euro. Aufgrund der Gesamtkosten von 50.000 Euro für 600 m² Fußbodenheizung wäre für das Kinderzimmer mit einer Fläche von 50 m² ein Betrag von 4166 Euro fällig geworden. Da die Heizperiode ungefähr sechs Monate im Jahr umfasst, in denen die mangelhafte Heizung zum Tragen kommt, bedeutet das, dass als Berechnungsgrundlage die Hälfte von 4166 Euro, also 2083 Euro, herangezogen werden muss. Wegen tatsächlicher Unmöglichkeit ist eine Minderung auf 50 % möglich, in diesem Fall rund 1000 Euro. Die Heizungsbaufirma war im Berufungsverfahren allerdings bereit, auf 3000 Euro ihrer Forderung zu verzichten. Da dies mehr ist als die oben berechneten 1000 Euro, muss ihr der beklagte Bauherr den Restwerklohn i. H. v. 9054,49 Euro zahlen.

(OLG München, Urteil v. 10.03.2015, Az.: 9 U 2902/14 Bau)

(WEI)

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