Nichtabnahmeentschädigung vermeiden: Widerrufsjoker ausspielen

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Darüber, dass der Widerruf eines Darlehensvertrages hilft, Zinsen eines laufenden Darlehens zu verbilligen, wurde bereits viel berichtet. Der Widerruf kann aber auch bewirken, überhöhte Kosten von Darlehen, die noch nicht zu laufen begonnen haben, zum Beispiel Forward-Darlehen, zu vermeiden.

Der Auszahlungszeitpunkt liegt bei einem Forward-Darlehen wesentlich nach dem Vertragsschluss. Zum Beispiel konnte man 2012 oder 2013 ein Forward-Darlehen abschließen und damit ein Darlehen ablösen oder fortführen, dessen Zinsbindung 2017 oder später auslief. Viele Verbraucher schlossen zu Zeiten sinkender Zinsen Forward-Darlehen ab. Dies oft auf Initiative der Banken, die Verbrauchern versprachen, sich so niedrige Zinsen für die Zukunft sichern zu können. In der Regel ließen sich Banken Forward-Darlehen durch einen vergleichsweise etwas höheren Zins vergüten. Wer zu diesem Zeitpunkt ein Forward-Darlehen abschloss, konnte sich also beispielsweise einen Zins von etwa vier Prozent für einen Kredit sichern, der dann in 2017 oder 2018 ausgezahlt wird und eine Zinsbindung bis 2017 oder 2018 hat oder sogar länger.

Das ist vor dem Hintergrund der weiter gesunkenen Zinsen natürlich sehr ärgerlich. Immobilienzinsen sind noch nie so niedrig gewesen wie jetzt. Darlehensnehmer mit guter Bonität und entsprechenden Sicherheiten müssen nur knapp über einem Prozent zahlen.

Der Ausstieg kann teuer werden. Denn die sinkenden Zinsen erzeugen, auf den ersten Blick paradox, ein extremes Ansteigen der Nichtabnahmeentschädigungen. 

Aber auch hier kann der Widerruf Kosten sparen. Ist die Widerrufsbelehrung des Forward-Darlehens falsch, ist der Vertrag widerruflich. Der Widerruf bewirkt, dass eine Nichtabnahmeentschädigung nicht gezahlt werden muss oder eine bereits gezahlte Nichtabnahmeentschädigung erstattet werden muss. Ist die Rechtslage nicht so eindeutig oder möchte der Verbraucher nicht alle rechtlichen Schritte zu Ende gehen, kann auch ein Kompromiss geschlossen werden. Zum Beispiel ist eine Einigung dergestalt möglich, dass die Bank wenigstens auf einen Teil der Nichtabnahmeentschädigung verzichtet. 

Der Verfasser prüft gerne Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per E-Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin. 



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