Müssen Handelsvertreter die erhaltene Provision zurückzahlen, wenn das vermittelte Geschäft vom Dritten nicht ausgeführt wird? In solchen Fällen verlangen Unternehmer, für die der Handelsvertreter das Geschäft mit dem Dritten abgeschlossen hat, teilweise die Provision zurück. Dabei wird häufig § 87a Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) herangezogen, wonach der Anspruch auf Provision entfällt, wenn der Dritte nicht leistet.
1. Verschulden des Unternehmers
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Vollzug des Geschäfts unterbleibt aufgrund von Umständen, die der Unternehmer verschuldet hat wie § 87a Absatz 3 HGB klarstellt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 5.3.2008 hervorgehoben, dass diese Regelung vorrangig zu beachten ist (AZ: VIII ZR 31/07). Der Unternehmer hat nicht nur für eigenes sondern beispielsweise auch für ein Verschulden einzustehen, dass im Verhalten anderer liegt, die der Unternehmer eingesetzt hat, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
2. Risikobereich des Unternehmers Eine Provisionspflicht entfällt aber auch dann nicht, wenn der Grund für die Nichtleistung des Dritten zum unternehmerischen Risiko des Auftraggebers des Handelsvertreters gehört. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichthof dies für den Fall betont, wenn das Geschäft scheitert, weil der Unternehmer zahlungsunfähig ist. Das gilt auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht verschuldet sein sollte. Selbst wenn weitere Umstände vorliegen, die in den Risikobereich des Unternehmers fallen, bleibt der Anspruch auf Provision gegen ihn bestehen: wenn das Geschäft scheitert, weil beispielsweise bei dem Unternehmer Lieferengpässe an Roh- oder Hilfsstoffen bestehen, wenn er Kapazitätsgrenzen des Betriebes überschritten hat und nicht rechtzeitig leisten kann oder wenn er den Auftrag durch den Dritten während der Verhandlungen zu einem anderen Vertrag kulanzhalber stornieren lässt.
3. Ergebnis Nicht immer ist die Provisionspflicht ausgeschlossen, wenn der Dritte nicht leistet. Entscheidend ist, warum die Leistung unterbleibt. Dies muss geprüft werden, wobei den Unternehmer regelmäßig weitgehende Auskunftspflichten treffen.
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