Rechtstipp vom 13.07.2012

Nichtmedizinischer Massagesalon: Nicht in allgemeinem Wohngebiet

In einem allgemeinen Wohngebiet darf kein nichtmedizinischer Massagesalon betrieben werden. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem Eilverfahren klar. Es sei rechtmäßig, wenn die entsprechende Nutzung einer Wohnung, die baurechtlich nicht genehmigt worden sei, untersagt werde. Das gelte zumindest dann, wenn erotische Ganzkörper-Entspannungsmassagen angeboten würden und die Nutzung prostitutionsähnlich sei.

Die Antragstellerin besitzt eine Eigentumswohnung in einem größeren Wohngebäude in Ludwigshafen, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Im März 2012 beantragte sie bei der Stadt eine Baugenehmigung für die Einrichtung eines so genannten nichtmedizinischen Massagesalons in der Wohnung. Ohne die Genehmigung abzuwarten, nahm die Antragstellerin die Nutzung Mitte Mai 2012 auf. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung lehnte die Stadt Ludwigshafen die Genehmigung ab. Außerdem untersagte sie der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken mit der Begründung, es handele sich um einen Prostitutionsbetrieb.

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht. Es treffe nicht zu, dass in den Räumen der illegalen Prostitution nachgegangen werde. Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Nutzung der Räume zu Zwecken der «nichtmedizinischen Massage» sei baurechtlich unzulässig, so das VG. Es handele sich zumindest um eine prostitutionsähnliche Nutzung, da die im Internet angebotenen «erotischen Ganzkörper-Entspannungsmassagen» auch der geschlechtlichen Erregung und Befriedigung dienten.

Die solche Nutzung der Eigentumswohnung sei als gewerbliche Tätigkeit in Wohngebieten aber weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, weil sie mit Störungen einhergehe, die mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar seien. Dort solle in erster Linie störungsfreies Wohnen gewährleistet sein. Von der Nutzung zu Prostitutions- oder prostitutionsähnlichen Zwecken gingen aber Beeinträchtigungen der Wohnruhe aus, die die Grenzen der Gebietsverträglichkeit überschritten. Ob und inwieweit die in Rede stehende Nutzung konkrete Störungen der Wohnruhe verursache, sei dabei unerheblich.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 04.07.2012, 3 L 571/12.NW

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