Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz bestätigt. Es verstoße mit seinem Verbot so genannter Raucherclubs ebenso wenig gegen die Landesverfassung wie mit seiner Zulassung des Rauchens in nur vorübergehend betriebenen Festzelten. Damit war sowohl die Verfassungsbeschwerde eines Rauchers als auch die eines Nichtrauchers, dem der in Rheinland-Pfalz garantierte Nichtraucherschutz zu lasch war, erfolglos.
Rechtlicher Hintergrund: Nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz können Betreiber von Einraumgaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Grundfläche das Rauchen erlauben, wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen angeboten werden. Sie müssen auf die Raucherlaubnis im Eingangsbereich zudem deutlich hinweisen. Darüber hinaus darf auch geschlossenen Gesellschaften das Rauchen in Gaststätten gestattet werden. Ausgenommen sind Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen. Eine weitere Ausnahme vom Rauchverbot lässt das Gesetz für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte zu, die nur vorübergehend betrieben werden.
Auf die Verfassungsbeschwerde des Rauchers bezogen betonte der VerfGH die Gefahren des Passivrauchens. Der Schutz hiervor gehe den Interessen des Beschwerdeführers, sich durch den Besuch eines Raucherclubs mit umfassendem Speiseangebot den Wirkungen des Rauchverbots in Gaststätten zu entziehen, vor.
Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, privaten geschlossenen Gesellschaften, nicht hingegen Vereinen und Vereinigungen in Gaststätten das Rauchen zu gestatten, so der VerfGH weiter. Hierfür bestünden sachliche Gründe von hinreichendem Gewicht. Feierlichkeiten im privaten Familien- und Freundeskreis fänden typischerweise eher selten statt. An ihnen nehme im Allgemeinen nur ein verhältnismäßig kleiner Personenkreis teil. Demgegenüber würden Veranstaltungen von Vereinen und sonstigen Vereinigungen häufig von wesentlich mehr Menschen besucht und wiederholten sich typischerweise mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Außerdem bestehe bei Veranstaltungen von Vereinen - insbesondere von Rauchervereinen - ein wesentlich höheres Missbrauchspotential zur Umgehung des Rauchverbots.
Der Verfassungsbeschwerde des Nichtrauchers hielt der VerfGH entgegen, dass zwar eine Schutzpflicht des Staates für die Gesundheit seiner Bürger bestehe, diese den Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen aber nicht dazu verpflichte, das Rauchen auch in vorübergehend an einem Standort betriebenen Festzelten zu untersagen. Das Rauchen in Festzelten, die nur vorübergehend betrieben würden, gefährde die Gesundheit der Gäste nicht im gleichen Maße wie in ortsfesten Gastronomiebetrieben. Schon wegen der kurzen Standdauer bestehe nicht die Gefahr, dass sich dort Gäste über längere Zeiträume gleichsam «Tag für Tag» aufhielten. Die leichte Bauweise von Festzelten lasse zudem häufig einen gewissen Luftaustausch zu. Außerdem bestehe gerade in ländlichen Regionen, die Rheinland-Pfalz in besonderer Weise prägten, ein gesteigertes Bedürfnis der Bevölkerung nach einer Ausnahme vom Rauchverbot für Festzeltveranstaltungen.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2010, VGH B 60/09 und VGH B 70/09
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