Nichtraucherschutz: Wirt darf in Rauchergaststätte keine «Pfefferlendchen» servieren

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Rechtstipp vom 05.02.2010
Wer in Rheinland-Pfalz eine Rauchergaststätte betreibt, darf hierin keine vollständige Mahlzeit anbieten. Dies würde gegen das Nichtraucherschutzgesetz des Landes verstoßen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Die Richter setzten gegen eine Gastwirtin, die in ihrer Gaststätte das Rauchen zugelassen, gleichzeitig aber «Pfefferlendchen» serviert hatte, eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro fest. Die unter diesem Namen angebotene Mahlzeit bestand aus drei kleinen Schweinemedaillons in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen.

Das OLG führt an, dass Gaststätten nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz grundsätzlich rauchfrei seien. Für Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung habe der Gaststättenbetreiber zu sorgen. Dem sei die betroffene Wirtin nicht nachgekommen. Es liege damit eine mit Geldbuße bewehrte Ordnungswidrigkeit vor.

In Rauchergaststätten als Ein-Raum-Schankwirtschaften sei es nur ausnahmsweise gestattet, kleinere Speisen als untergeordnete Nebenleistung anzubieten. Die von der Wirtin zum Verzehr ausgegebenen «Pfefferlendchen» seien über diesen Leistungsumfang hinausgegangen. Sie stellten nach Ansicht der Richter eine vollständige Mahlzeit dar, die gewöhnlich als mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung. Die Betroffene hätte daher mit ihrem Speisenangebot das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen.

Die Wirtin könne sich auch nicht darauf berufen, der gesetzliche Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei, welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe. Der Betreiber einer Gaststätte könne dem Gesetzeswortlaut klar und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei zu sein habe, er für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich sei und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln eine Geldbuße nach sich ziehen könne. Die von der Betroffenen als zu ungenau beanstandete Regelung des in Rauchergaststätten zulässigen Speisenangebots unterliege diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Denn sie sei Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes. Dieser sei aber nicht am Bestimmtheitsgebot zu messen.

Das OLG ging auch trotz der Fehlvorstellung der Betroffenen, ihr Speisenangebot sei mit dem gesetzlichen Ausnahmetatbestand vereinbar, von Vorsatz aus. Denn die Wirtin hätte ihren Irrtum nach Ansicht der Richter vermeiden können. Deswegen sei ihr ihr ordnungswidriges Handeln ohne weiteres vorwerfbar.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27.01.2010, 2 SsBs 120/09

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