Beim Verwaltungsgericht (VG) Hannover ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Alleinbetreibern einer Gaststätte gegen die Landeshauptstadt Hannover eingegangen. Mit dem Antrag wollen die Gastwirte erreichen, dass die von ihnen betriebene Gaststätte bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes von dem in diesem Gesetz festgelegten Rauchverbot ausgenommen wird.
Die Antragsteller betreiben eine Ein-Raum-Gaststätte in der Innenstadt von Hannover. Sie tragen vor, sie hätten nicht die Möglichkeit, einen Nebenraum für Raucher einzurichten. Durch das Wegbleiben von rauchenden Gaststättenbesuchern hätten sie Existenz gefährdende Umsatzeinbußen erlitten. Die Antragsteller halten das Rauchverbot in ausschließlich Inhaber geführten Ein-Raum-Gaststätten ohne Nebenräume für unverhältnismäßig und sehen unter anderem ihre Berufsfreiheit verletzt. Das BVerfG verhandelt bereist über das Rauchverbot in Gaststätten und Diskotheken. Eine Entscheidung ist jedoch erst in mehreren Monaten zu erwarten.
Verwaltungsgericht Hannover, 7 B 2973/08
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