Noch angemessen? Wieviel darf ich beim Verband oder einer Stiftung eigentlich verdienen?

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Für Gehälter der Mitarbeiter von Vereinen, Stiftungen oder anderen Non-Profit-Organisationen (NPO) gilt: sie dürfen nicht unangemessen hoch sein, da ansonsten der Verlust der Gemeinnützigkeit droht. Auf der anderen Seite haben aber viele dieser Organisationen aufgrund des weiter voranschreitenden Fachkräftemangels das Problem, ausreichend qualifizierte Mitarbeiter zu finden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gehälter im gemeinnützigen Sektor traditionell niedriger sind als im gewerblichen Bereich.  

Der Blick ins Gesetz führt leider nicht zur Klarheit darüber, wann Gehälter noch angemessen sind. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2020 (BFH, Urteil v. 12.03.2020 – V R 5/17) dazu für Klarheit gesorgt, indem er klare Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit aufgestellt hat.  

Bei der Beurteilung, ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung gezahlt wird, können danach die für die verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) entwickelten Grundsätze herangezogen werden, so dass die Angemessenheit anhand eines externen Fremdvergleichs zu beurteilen ist. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung kann damit auf die Bezüge für vergleichbare Tätigkeiten bei nicht steuerbegünstigten Unternehmen abgestellt werden. Einen speziellen Arbeitsmarkt für Beschäftigte bei gemeinnützigen Organisationen gebe es nach dem Urteil nicht.

Die Angemessenheit der Vergütung sei durch Schätzung zu ermitteln, wobei zu beachten sei, dass nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen anzusehen sei, sondern es eine gewisse Bandbreite gebe. Erst wenn die ermittelte Bandbreite um mehr als 20% überstiegen werde, könne ein krasses Missverhältnis und damit eine unverhältnismäßige Vergütung bejaht werden.

Weiter stellte der BFH klar, dass auch unverhältnismäßig hohe Gehälter nicht zwingend zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Danach kommt eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht in Betracht, sofern nur geringfügige Verstöße gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO vorliegen.

Zwar schafft das Urteil des Bundesfinanzhofs ein Stück weit Rechtssicherheit, da aber gerade die Gehaltsstruktur von Verbänden oder Stiftungen sehr uneinheitlich ist, stellt sich sicher für den einen oder andern die Frage, ob das Gehalt den rechtlichen Vorgaben entspricht – zumal mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit für die Organisation einiges auf dem Spiel steht. Gerne berate ich Sie hierzu!  



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