Rechtstipp vom 24.07.2009

Nötigung im Straßenverkehr: Rück mir nicht auf die Karosse!

Die Angst geht um auf den Straßen. Mit Auffahren, Hupen und Ausbremsen verwechseln Rowdys immer wieder den öffentlichen Verkehrsraum mit einem Wildwest Saloon. Solche Nötigungen anderer Verkehrsteilnehmer ziehen nicht nur erhebliche Bußgelder und gegebenenfalls sogar Strafen nach sich, sondern führen regelmäßig zu Verkehrsunfällen, bei denen es oft nicht nur beim reinen Blechschaden bleibt. Solche völlig unnötigen Ausfälle hinterm Steuer können beim bedrängten Verkehrsteilnehmer Angst und Panik auslösen und mitunter sogar zu Unfällen mit tödlichen Folgen führen. Die Redaktion von anwalt.de zeigt anhand einiger Gerichtsfälle, welche Zustände auf den Straßen tatsächlich herrschen und mit welchen Folgen rücksichtslose Autofahrer rechnen müssen.

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1. Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Die Beantwortung dieser Frage hat erhebliche Auswirkungen auf die Sanktionen.

Die härtesten Strafen drohen Verkehrsrüpeln zweifellos gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB). Mit rücksichtsloser Fahrweise kann man sich strafbar machen. Je nachdem, welcher Straftatbestand vorliegt, drohen dann Geldstrafen, Fahrverbot, Führerscheinentzug und schließlich sogar Freiheitsstrafe.

In Hinblick auf eine bedrängende Fahrweise werden für die Strafbarkeit als Nötigung gemäß § 240 StGB zwingend zwei Merkmale vorausgesetzt: Gewaltanwendung oder Drohung (nur selten bei Verkehrsdelikten) und eine Gefährlichkeit, die aus dem Verhalten erwächst.

Fehlt eines dieser beiden Kriterien, ist das Verhalten „nur“ als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. Beispielsweise kommt Nötigung nur in Betracht, wenn der ansonsten laut § 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhaltende Sicherheitsabstand ganz erheblich unterschritten wird, etwa wenn man auf der Autobahn dem Vorausfahrenden bis zu knappen 5 Metern auffährt.

§ 4 StVO ist die Orientierungsnorm für den einzuhaltenden Sicherheitsabstand:

Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.“

Als Faustregel gilt: Innerorts sollte man etwa drei Fahrzeuglängen Abstand zum Vordermann halten, außerhalb geschlossener Ortschaften sollte es mindestens der halbe Tachowert sein. Bei schlechter Sicht gilt der doppelte Abstand. Als gute Orientierungshilfe dienen die Leitpfosten am Straßenrand, die jeweils im Abstand von 50 Metern aufgestellt sind.

Wer sich nicht an den vorgegebenen Mindestabstand nach § 4 StVO hält, für den wird es jetzt richtig teuer: Seit dem 1. Februar 2009 wurden für Raser und Drängler die Bußgelder angehoben:

Tabelle: Sanktionen für dichtes Auffahren laut Bußgeldkatalog

Dichtes Auffahren

Regelsatz/Euro

Punkte

Fahrverbot/Monate

bei bis zu 80 km/h25--
bei mehr als 80 km/h betrug der Abstand weniger als   
halber Tachowert35--
5/10 des halben Tachowertes751-
4/10 des halben Tachowertes1002-
3/10 des halben Tachowertes16031*
2/10 des halben Tachowertes24042*
1/10 des halben Tachowertes32043*
bei mehr 130 km/h betrug der Abstand weniger als   
5/10 des halben Tachowerts1002-
4/10 des halben Tachowerts1803-
3/10 des halben Tachowerts24041
2/10 des halben Tachowerts32042
1/10 des halben Tachowerts40043

* bei mehr als 100 km/h

Wer eine Straftat begeht, der kann mit einer Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe rechnen, auch wegen Versuchs. Außerdem verhängt das Gericht regelmäßig ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder entzieht in schweren Fällen sogar die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB).

2. Nötigung, § 240

Der klassische Straftatbestand in punkto rücksichtsloser Fahrweise ist § 240 StGB: Danach macht man sich wegen Nötigung strafbar, wenn man jemanden rechtswidrig mittels Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten veranlasst. Hierunter kann auch das Verhalten im Straßenverkehr fallen, wobei in den meisten Fällen Nötigung mittels Gewalt vorliegt. Denn der Gewaltbegriff des § 240 StGB setzt nicht den Einsatz körperlicher Gewalt voraus. Auch Druck auf die Psyche kann Gewalt darstellen, wenn sie vom Opfer körperlich als Angstzustand empfunden wird.

Ob der Täter Gewalt ausgeübt hat, prüfen die Richter anhand des Einzelfalls. Dabei beurteilen sie den konkreten Ablauf des Geschehens unter Berücksichtigung der Tätermotive und die Einschätzung des Täters zu seinem Verhalten.

Beispiel: Dauerhupen zwecks Weiterfahrt

Ein eiliger Autofahrer versuchte durch Dauerhupen das vor ihm stehende Fahrzeug zur Weiterfahrt zu bewegen, das eine Radfahrerin die Straße überqueren lassen wollte. Er betätigte mehrmals und lang anhaltend das Signalhorn. Durch das Hupen irritiert, verzichtete schließlich die Radfahrerin auf die Straßenüberquerung und die Fahrerin des vorderen Fahrzeugs fuhr langsam an. Daraufhin hupte der Hintermann erneut. Nötigung? Das Oberlandesgericht Düsseldorf jedenfalls verneinte hier eine Strafbarkeit gemäß § 240 StGB, weil hier das Dauerhupen nicht über eine bloße Belästigung der Fahrerin hinausging. (Beschluss v. 18.03.1996, Az.: 5 Ss 383/95)

Anders dagegen, wenn weitere Verhaltensweisen hinzukommen.

Beim „klassischen“ Dichtauffahren kommt es auf die Intensität und Dauer der Belästigung, die konkrete Geschwindigkeit, den bestehenden Abstand zum Vordermann und die allgemeine Verkehrssituation an. So erfüllt extremes Dichtauffahren mit Einsatz von Hupe und Lichthupe auf der Autobahn regelmäßig den Nötigungstatbestand gemäß § 240 StGB. Aber abseits von Autobahn und Bundesstraße müssen rücksichtslose Fahrer ebenfalls mit einer Strafbarkeit wegen Nötigung rechnen.

Beispiel: Massives Drängeln innerorts

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Nötigung auch bejaht, weil ein Fahrer mit massivem Drängeln, Signalhorn und Lichthupe innerorts bei einer Geschwindigkeit von 40/50 km/h den Vorausfahrenden zu schnellerem Fahren bewegen wollte und gefährdete. Auch wenn dieser sich letztlich nicht zwingen ließ, schneller zu fahren, machte sich der Drängler wegen versuchter Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar. (Beschluss v. 29.03.2007, Az.: 2 BvR 932/06)

Die Nötigungshandlung kann auch in einem abrupten Ausbremsen bestehen, wenn es etwa allein dazu dient, den Nachfolgenden zu einer Vollbremsung zu zwingen. Auch hier kommt es wieder auf den konkreten Ablauf des Geschehens an.

Beispiel: Ausbremsen per Stotterbremse

Vor dem Oberlandesgericht Celle landete ein Fall, bei dem sich zwei Autofahrer auf einer Bundesstraße wegen einer vor ihnen fahrenden Zugmaschine (Traktor) und einem misslungenen Überholmanöver in die Haare bekamen. Nachdem der Traktor abgebogen war, scherte der hinten Fahrende auf die Gegenfahrbahn aus, fuhr auf die Höhe des Vordermanns und nahm mit ihm Blickkontakt auf. Weil die Situation gefährlich erschien, winkte dieser ihm, er solle ihn überholen. Der Überholer scherte rechts ein, ging vom Gas und verlangsamte schließlich mittels Stotterbremse die Geschwindigkeit bis zum Stillstand. Hierdurch wurde der andere Fahrer zum Abbremsen gezwungen und kam schließlich 2-3 Pkw-Längen hinter dem anderen Fahrzeug zum Stehen. Der Bremser riss die Fahrertür des anderen Fahrzeugs auf und drohte mit einer Strafanzeige. Die Richter werteten sein Verhalten mangels „Gewalt“ nicht als Nötigung, weil der andere Fahrer nicht zu einer Vollbremsung genötigt worden war, sondern ausreichend Zeit hatte, auf die verringerte Geschwindigkeit zu reagieren. (Beschluss v. 03.12.2008, Az.: 32 Ss 172/08)

Andererseits kann es bei Ausbremsfällen für die juristische Bewertung nicht darauf ankommen, ob der Ausgebremste sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat oder nicht. Erst wenn der Genötigte keine andere Möglichkeit hat, anders zu reagieren als es der Nötiger möchte, liegt Nötigung vor – das gilt sowohl in Bezug auf seine rechtlichen als auch seine tatsächlichen Reaktionsmöglichkeiten: z.B. wenn wegen eines Überholverbots oder wegen dichten Verkehrsaufkommens kein Fahrspurwechsel möglich ist. Das verdeutlicht folgender Fall:

Beispiel: Ausbremsen mit Vollbremsung

Das Bayerische Oberste Landgericht (BayObLG) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem sich ein Autofahrer zur „Verkehrserziehung“ berufen sah und durch extrem starkes Abbremsen den Nachfolgenden zum langsameren Fahren zwingen wollte, ohne dass dessen Fahrzeug vollständig zum Stillstand kam. Nach Ansicht der Richter kommt eine Nötigung bei einer Vollbremsung auch dann in Betracht, wenn das Fahrzeug des Ausgebremsten nicht vollständig zum Stillstand gekommen ist. Die Richter sahen hier eine Nötigung, weil das Opfer keine andere Möglichkeit hatte, als so zu reagieren, wie es der Nötiger wollte.  Er konnte nicht  auf eine andere Fahrspur ausweichen, sondern musste stark abbremsen. Hintergrundinfo: Auch nach Abschaffung des BayObLG  zum 1. Juli 2006 bleibt seine Rechtsprechung – ungeachtet der Reformen – weiterhin von Bedeutung. (Urteil v. 06.07.2001, Az.: 1 StRR 57/2001)

3. Weitere Straßenverkehrsdelikte, §§ 315b ff. StGB

Das Strafgesetzbuch sanktioniert bei den sog. Verkehrsdelikten weitere Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden. Hierzu zählt etwa die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Absatz 1 Nr. 2 b: Danach macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt.

Insbesondere kann bereits das zu dichte Auffahren als versuchte Nötigung und gleichzeitig als Straßenverkehrsgefährdung strafbar sein, wenn der Nötiger auch noch rechts überholt. Erfüllt das Verhalten des Täters beide Tatbestände, wird das vom Gericht beim Strafrahmen erschwerend berücksichtigt.

Beispiel: Rechtsüberholen auf der Autobahn

So wurde ein Raser vom AG Mannheim wegen versuchter Nötigung und Gefährdung des Straßenverkehrs hart bestraft. Zur Tatzeit herrschte auf der Autobahn dichter Berufsverkehr mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h. Um seinen Vordermann dazu zu bringen, die linke Fahrspur zu räumen, fuhr ein Roadsterfahrer für 20-30 Sekunden bis zu 15 Meter auf und betätigte dabei die Lichthupe. Allerdings hatte der auf der linken Spur befindliche Fahrer keinerlei Möglichkeit auf die rechte Fahrspur zu wechseln, weil die Kolonne nur einen Abstand von ca. 50 Metern zwischen jedem Fahrzeug aufwies. Um gefahrlos auf die rechte Spur zu wechseln, wäre bei ca. 110 km/h ein Mindestabstand von mehr als 100 Metern erforderlich gewesen. Der Genötigte blieb besonnen und setzte seine Fahrt fort. Daraufhin scherte der Täter nach rechts aus, zwängte sich in die viel zu kleine Lücke auf die rechte Fahrspur, überholte das Fahrzeug und scherte kurz davor wieder vor ihm links ein. Nur durch Zufall konnte eine Kollision verhindert werden. Dieses Verhalten erachteten die Richter als absolut rücksichtslos und daher grob verkehrswidrig. Sie bestraften den Rowdy wegen versuchter Nötigung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 90,- Euro und ordneten den Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB für mindestens 6 Monate an. (Urteil v. 17.02.2005, Az.: 21 Ccs 506 Js 2386-04/AK 715/04)

Das letzte Beispiel soll Rasern zur Abschreckung dienen. Denn für die Verkehrssicherheit ist die Einhaltung von Abstands- und Anstandsregeln unerlässlich, damit man sich selbst und eben auch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Jeder der es einmal besonders eilig hat, sollte bedenken: Meistens nützt die Drängelei nichts, weil man sich sowieso spätestens an der nächsten roten Ampel wiedersieht. Und außerdem kostet ein Unfall noch mehr Zeit. Kommt Stress hinterm Steuer auf, sollte man sich die Zeit nehmen, rechts ran fahren und erst einmal tief durchatmen. Dann fährt es sich sogar im dichtesten Asphalt-Dschungel gleich viel leichter und sicherer.

Die Redaktion von anwalt.de wünscht Ihnen gute Fahrt!

(WEL)

Foto: ©iStockphoto.com


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Nötigung im Straßenverkehr von Dirksen am 28.07.2009 19:01

Ich erlebe vermehrt auf den Autobahnen, daß ich als eher forscher Fahrer zu denen gehöre, die eher viel auf der linken Spur fahren, eher bei der Geschwindigkeit von 160 bis 180 m/h.

Nun kommt es nicht selten vor, daß Pkw-Fahrer, besonders die mit Hut, oder mit langen Haaren, sich entweder zum Verkehrserzieher machen, oder so lange einem Lkw folgen, bis sie sich mit ihren 110 km/h zu sehr nähern.

Dann kommt ihnen der Blitzgedanke, den Blinker zu setzen und von ihrem vermeintlichen Recht auf Ausscheren Gebrauch zu machen, scheren aus und zwingen mich zur abrupten harten Bremsung.

Das tue ich nicht immer so abrupt, zur Schonung des Materials und in Einschätzung des Willens des Vorfahrenden, daß der ja auch überholen und nicht stehen bleiben will, indem ich auf auch den sehr nahe aufrücke.

Mitunter hat er das ja dann auch schon geschafft, daß Raum zum Überholen eingetreten ist, ohne die Geschwindigkeit ganz auf dessen Touren eingestellt zu haben.

Wie verhält sich denn dann ein Gericht oder eine Bußgeldbehörde, die solch nahes Auffahren gefilmt hat?

Es werden ja vermehrt, mit der deutlichen Aussage, daß sich die Anschaffung rentiere, Geräte eingekauft, die für 350.000 ? Anschaffungskosten im ersten Jahr 600.000 ? einfahren. Die Kontrollen führt ja die Polizei aus, sodaß dem jeweiligen Landkreis eine ansehnliche Summe in die Kasse gespült wird.


Welche Beweise muß ich bringen, wenn ich solchen irrigen Fahrern, die den Überholvorgang des Nachfahrenden nicht ordentlich einschätzen, das Schulgeld abverlangen will?

Was muß ich tun, wenn eine Frau in einem Fall, oder eine ältere Gesellschaft von vier Personen in einem anderen Fall über viele Kilometer auf der Mittelspur der dreispurigen BAB fahren in dem guten Glauben, die rechte Spur sei ja für die Lkws gemacht? Das erlebte ich im ersten Fall als Beifahrer, im zweiten als Nachfolgender, der nicht vorbei kam.
Ich bin einst 30 km hinter solchem Opa gefahren, der permanent links auf der 2-spurigen BAB fuhr mit 110 km/h.

Und ich hatte meinen Abflugtermin am Flughafen !!!

Was macht man mit Fahrern, die sich einfädeln, aber voraussetzen, daß der fließende Verkehr sie reinläßt, weil das ja so schön praktiziert wurde und wird.

Das ist eine gute Sache, wenn ein Autofahrer von der rechten Spur nach links ausweichen kann, ohne den nachfolgenden Verkehr auszubremsen.

Ich erlebte auch schon, daß solcher Fahrer meinte, dem einfädelnden Raum geben zu müssen und ließ mich so auflaufen, wie eingangs erwähnt.

Nicht die Schulung für Rentner ist wichtig, die bewegen sich im Alter meist auf heimatlichen und bekannten Strecken, wo ihnen wenig passiert, wenn sie nur die Kinder und Fußgänger leben lassen! Mancher Rentner sollte sich lieber für jede seiner wenigen und kurzen Fahrten ein Taxi bestellen, das wäre billiger, als die Unterhaltung einer Rostlaube.

Nachgeschult werden müssten viele Autofahrer, die sich so benehmen, wie eben beschrieben.

Aber werden wir nicht ein Polizeistaat, wenn alles und immer kontrolliert und gefilmt wird? Das meiste Filmen geschieht von den Behörden des Geldes wegen.

So erlebte ich unlängst auf der A 24 im Landkreis Parchim, daß dort auf einer Strecke von ca. 8 oder mehr km am Ende die Geschwindigkeit gemessen wurde.

Grund: Es standen alle 500 m Schilder mit 80 km/h und dem Untertitel: Fahrbahnmarkierung fehlt!

Da die Fahrbahnmarkierung links und mittig ganz neu war und rechts sehr gut erkennbar, sah ich nach 5 km keinen Sinn in dieser Beschilderung, sah sie für ungültig an und beschleunigte wieder auf meine Reisegeschwindigkeit.

Das Messergebnis hielt ich dem Ordnungsamtsleiter des Landkreises Parchim mit einem Strafantrag wegen Nötigung vor.

Das wurde mit großer Sicherheit unter Freunden unter den Tisch gekehrt!

Der Minister in Schwerin meinte: Man könne doch wegen solcher Sache nicht das Messergebnis von einem ganzen Tag verwerfen !!!!

Da frage ich mich, wo die zur Schule gegangen sind. Haben die auch nur im Jurastudium die Verhörtechnik gelernt, oder auch noch Jura?

Der Minister schrieb nach deutlicher Eingabe persönlich, daß mein Bußgeldbescheid zu spät zugestellt werden konnte und dieser daher zu verwerfen sei.

Ich möchte gerne wissen, wie viele Autofahrer hier zur Kasse gebeten wurden und ggf. gar die Fahrerlaubnis für eine gewisse Zeit abzugeben hatten.

Da kommt Freude auf!

Auf der A 2, Ausfahrt Berlin nach Staus und Demo?s war die BAB fast ganz frei, aber ein Schild mit 120 km/h-

Es war also keinerlei Gefahrenmoment erkennbar, die Straße trocken, die Sicht hervorragend, die Straße ohne Kurven und ohne Löcher, dreispurig, wenig befahren.

Als ich wegen Überschreitung 10 oder 20 ? zu zahlen hatte, habe ich hinterfragt, wo denn da der verlangte Gefahrenmoment sei, um an der Stelle einen Automaten zu betreiben?

Das Gerät habe eine Erziehungsfunktion, wurde mir vom Ministerium geantwortet -

Glauben Sie denn noch an Gerechtigkeit und Ordnung ? Ich nicht !

Die berühmte Frage, ob jemand in den letzten 30 Jahren in einen selbstverschuldeten Unfall verwickelt war, oder ob er Punkte an solchen Stellen sammelte, ist noch nicht geklärt, wenn es um die Kartei in Flensburg geht.

Ich sammelte schon an einem Automaten bei Nachtzeit, der eigentlich nur für den Tagbetrieb hätte genehmigt sein dürfen.
Verkehrsverhältnis: leere BAB, in der Ferne ein Lkw. - Straße, wie eben beschrieben

Der Ordnungsamtsleiter war sich seiner Sache sehr sicher, denn sein Gericht machte diesen Quatsch mit, anstatt das Ordnungsamt zur Rechenschaft zu ziehen.
Oder leben mit diesen Unbilden Juristen ?

Mit der Nachschulung so manchen aktiven Autofahrers hätte die Fahrschullehrerlobby auch mal wieder etwas mehr zu tun !!!

Dann aber bitte auch die ängstlichen Typen, die sich hinterm Lenkrad verklemmen und dann solchen Quatsch machen, wie oben beschrieben.

Das wäre besser, als die Punktesammelei in Flensburg.
Mit freundlichen Grüßen

Herbert Dirksen

Fahrspur wechseln ohne Rücksicht auf Nachfolgeverkehr von Sabine Bachmann am 28.07.2009 18:08

Mir geht es täglich so, dass einige egoistische Fahrer/innen ohne Rücksicht auf den Nachfolgeverkehr die Fahrspur wechseln und dann mit Tempo 100 -120 km/h LKW´s oder andere Langsamfahrer überholen, so dass ich zum Teil eine Vollbremsung machen muss.

Wer kontrolliert die Langsamfahrer und "um-jeden-Preis-Spritsparer" (langsam fahren und ohne Rücksicht auf den Nachfolgeverkehr zum Überholen auf die linke Fahrspur wechseln) auf zweispurigen Autobahnen?

Raser, Drängler - Schlafmützen... von g.handke@web.de am 23.07.2009 15:11

Gegen Raser und Drängler, die sich per Lichthupe usw. auf gefährliche Weise ihr vermeintliches Recht verschaffen, habe ich auch was -

ABER, wie verhalte ich mich eigentlich richtig, wenn ich zum "Raser und Drängler" gemacht werde?

Die Autobahnen sind voll von Fahrern die meinen, die rechte Spur sei nur für Lkw´s, das Rechtsfahrgebot gilt nur für die anderen Fahrer - oder die unverhofft auf die mittlere oder linke Spur ziehen, weil sie aus irgend einem Grund eigentlich bremsen müssten.

Aber eh diese Menschen selbst bremsen, weil sie ja das Hindernis haben, ziehen sie lieber rücksichtslos rüber und nötigen den von hinten auf der freien Spur ankommenden Verkehr zum Bremsmanöver. Schon bin ich kurzzeitig zum "Raser und Drängler" gemacht worden.

Dies deshalb, weil manchmal der Platz für einen Sicherheitsabstand nicht mehr für das Bremsen ausreicht.

Ich möchte mal wissen, wie vielen Schlafmützen, Ignoranten und Unwissenden ich schon das Leben gerettet habe, ums mal überheblich auszudrücken.

Darf ich hier per Lichthupe versuchen, den Spurwechsel des anderen Wagens zu verhindern? Was darf ich tun - oder ist es gar in Ordnung, einfach rauszuziehen? Was ist mit den Mitte-bis-ganz-links-Fahrern, obwohl die rechte Spur leer ist...? Was ist mit denen, die in der Baustelle deutlich zu schnell vorbeiziehen, um nach der Baustelle die mittlere oder linke Spur zu blockieren?

Ich halte mich übrigens an Tempobeschränkungen und das Rechtsfahrgebot, fahre seit vielen Jahren ca. 10.000 km im Monat und habe nur einen einzigen, wohlverdienten Punkt in Flensburg - ich dachte, Tempo 100 sei bereits aufgehoben und fuhr wieder Richtgeschwindigkeit.

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