NordLease AG - Rückforderungen von Ausschüttungen, die Anlegern geleistet wurden

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Worum geht es?

Die NordLease AG trug vormalig den Namen ALBIS Finance AG. Sie forderte von Anlegern Ausschüttungen zurück, die gewinnunabhängig gezahlt worden sein sollen.

Die Anleger beteiligten sich als atypisch stille Gesellschafter an der NordLease AG. (vormalig ALBIS). Die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter konnte in drei Varianten erfolgen.

Im Rahmen der Classic-Beteiligung zahlte der Anleger seine Einlage voll ein. Er erhielt in den ersten Jahren Ausschüttungen.

Im Rahmen der Variante Plus zahlte der Anleger die Einlage ein. Er erhielt keine Ausschüttung. Die Ausschüttungen wurden jedoch fiktiv auf einem Kapitalkonto gebucht und wurden folglich auch versteuert. Die fiktiv gebuchten Ausschüttungen sollten dazu führen, daß der Anleger nach Ende der Laufzeit zwei Beteiligungen aufgebaut hatte. Die erste Beteiligung ergibt sich aus der monatlichen Einzahlung auf die geschuldete Einlage. Die weitere Beteiligung ergibt sich aus den Gewinnausschüttungen der Classic, die auf die Classic-Plus gebucht worden.

Die dritte Beteiligungsform ist die Sprint-Beteiligung. Hier zahlte der Anleger seine Zeichnungssumme in monatlichen Raten ein. Ausschüttungen wurden nicht vorgenommen.

Welcher Anleger haftet auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen?

Zunächst haftet der stille Gesellschafter mit seiner Einlage. Er nimmt an dem Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Dieses bedeutet, daß der atypisch stille Gesellschafter die Einlage vollständig geleistet haben kann, diese sich jedoch durch Ausschüttungen oder Verlust vermindert, so daß er nach wie vor in Höhe seiner Einlage haftet.

Wenn er jedoch Auszahlungen erhalten hat, braucht er diese, nicht zur Deckung von Verlusten, zurückzuzahlen. Dieses bedeutet, daß derjenige der die Rückzahlung der geleisteten Auszahlung des Gewinnanteils verlangt, nachweisen muss, dass die Auszahlung nicht hätte erfolgen dürfen.

Wie verhält sich dieses bei der Variante Classic?


Wenn die Ausschüttungen gewinnunabhängige Entnahmen waren und nicht durch die Gesellschaft erwirtschaftet, hat diese Ausschüttung das Kapitalkonto/die Einlage des Gesellschafters geschmälert. Der atypisch stille Gesellschafter ist zur Rückzahlung verpflichtet. Dieses setzt jedoch voraus, daß die Liquiditätslage der Gesellschaft dieses verlangt und so schlecht ist, daß die Gesellschaft die atypischen Gesellschafter auf Rückzahlung in Anspruch nehmen muss.

Wie verhält sich das bei der Variante Plus?

Die Ausschüttungen wurden auf einem Kapitalkonto des Gesellschafters gebucht. Er hat die Ausschüttungen tatsächlich nicht erhalten. Erst nach Ende der Laufzeit sollte damit eine weitere Beteiligung aufgebaut werden. Die Rückzahlung dieser Ausschüttung ist nicht zulässig. Steuerlich wäre es jedoch so, daß die auf dem Kapitalkonto gebuchten Ausschüttungen im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern sind, auch wenn es Scheingewinne sind.

Wie verhält es sich bei der Variante Sprint?

Der atypisch stille Gesellschafter hat keine Ausschüttungen erhalten. Er kann nicht auf Rückzahlungen in Anspruch genommen werden.

Weiterer Hinweis

Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler dürfen verjährt sein, da die Anlagen im Jahr 2000 überwiegende gezeichnet wurden.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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