Notrufsituation verkannt: Fristlose Kündigung dennoch unverhältnismäßig

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 30.08.2010
Einem mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Internatsgästen betrauten Arbeitnehmer, der langjährig beschäftig ist, darf im Einzelfall nicht fristlos gekündigt werden, wenn er zwar einer Internatsbewohnerin Hilfestellung hätte leisten müssen, jedoch guten Glaubens einen Sachverhalt unterschätzt und deshalb zu wenig unternommen hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Seiner Ansicht nach hätte im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht.

Der nicht pädagogisch ausgebildete 55-jährige Kläger war seit 1981 in dem von der Beklagten betriebenen Bildungszentrum mit angeschlossenem Internat beschäftigt und mit der Beaufsichtigung und Betreuung der Internatsgäste betraut. Wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit war er ordentlich unkündbar. Er hat stets unbeanstandet gearbeitet. Im Oktober 2009 hatte er zusammen mit einer weiblichen Kollegin Nachtdienst. In dieser Nacht kam es zu einem sexuellen Übergriff auf eine damals knapp 17-jährige Internatsbewohnerin durch den betrunkenen Schüler einer benachbarten Schule. Der Schülerin gelang es, in ihr Zimmer zu flüchten und den sie verfolgenden jungen Mann mit Hilfe ihrer Zimmermitbewohnerinnen auszusperren.

Auf den ersten Notruf, dessen Inhalt unklar geblieben ist, erschien der Kläger nicht. Nach einem weiteren suchte er das Zimmer auf, empfahl letztendlich jedoch nur, sich schlafen zu legen, das Zimmer von innen zu verriegeln und am nächsten Morgen alles Weitere zu klären. Dann ließ er die drei Bewohnerinnen allein. Für sich klärte er noch die Identität des Schülers. Weiteres veranlasste er in dieser Nacht nicht. Wie weit der sexuelle Übergriff ging, war nicht Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage war in erster und zweiter Instanz erfolgreich.

Der Kläger habe zwar durch sein zögerliches Handeln verschiedene Vertragspflichten verletzt, so das LAG. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dennoch keine angemessene Reaktion. Bei der Interessenabwägung seien das Lebensalter und auch die lange, unbeanstandete Betriebszugehörigkeit, durch die der Kläger ein hohes Maß von Vertrauen aufgebaut habe, von Bedeutung. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, dass der Kläger die Schwere des Vorfalls nicht richtig erkannt und den Sachverhalt unterschätzt habe. Die Kette der Pflichtverletzungen sei als einheitliches Geschehen auch einheitlich zu gewichten. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall als milderes Mittel ausgereicht, meint das LAG.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2010, 3 Sa 144/10

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