NPD-Aktivist: Kündigung unwirksam

Rechtsgebiet: Beamtenrecht
Rechtstipp vom 05.06.2009
Politische Aktivitäten für die NPD, die ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes außerhalb seines Dienstes ausführt, rechtfertigen seine Kündigung nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg klargestellt. Eine Kündigung komme nur dann in Betracht, wenn die Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirkten und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berührten.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mann, den das beklagte Land im Bereich der Oberfinanzdirektion als Verwaltungsangestellten beschäftigte. Wegen seiner Tätigkeiten für die NPD kündigte ihm das Land fristlos sowie hilfsweise fristgerecht.

Während die erste Instanz nur die außerordentliche fristlose Kündigung für unwirksam hielt, hat das LAG als zweite Instanz auch die fristgerechte Kündigung als unwirksam eingestuft. Denn hier sei nicht ersichtlich gewesen, dass die politischen Tätigkeiten in seinen Dienst hineingewirkt hätten. Dies aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2009, 14 Sa 101/08

Bewertung
1 Mitglied fand den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert