Durch einen Arbeitsvertrag kann in Kleinbetrieben nur die so genannte Grundkündigungsfrist in § 622 Abs. I BGB von vier Wochen zum 15. oder Monatsende hinsichtlich des Ablaufs verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung, auch der verlängerten Fristen von 1 Monat und mehr, bei länger bestehendem Arbeitsverhältnis ist unwirksam, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt vor Kurzem entschieden.
Im fraglichen Fall hatte der beklagte Transportunternehmer seinem Mitarbeiter Anfang Oktober 2008 eine ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2008 ausgesprochen. Streitig war zwischen den Beteiligten, ob die Kündigung schon am 01. Oktober 2008 (so der Arbeitgeber) oder erst am 04. Oktober 2008 (so der Mitarbeiter) zugegangen ist. Der Kläger beantragte vor Gericht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30. November 2008 beendet worden sei. Der Arbeitgeber berief sich auf eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, wonach die Frist stets nur vier Wochen betrage. Diese habe er mit seiner Kündigung am 01. Oktober zum Ende des Monats eingehalten. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG hielten diese Verkürzung jedoch für unwirksam. Zwar könnte in Kleinbetrieben mit unter 20 Mitarbeitern die ordentliche Grundkündigungsfrist in § 622 Abs. I BGB von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats insoweit „gekürzt" werden, dass die vier Wochen schon ab Zugang der Kündigung zählen und der Endtermin nicht auf den 15. oder Monatsletzten fallen müsse. Die verlängerten Fristen des Abs. II der Norm je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit - im konkreten Fall bei über 2 und unter 5 Jahren einen Monat zum Monatsende - seien aber nur in Tarifverträgen abkürzbar. (LAG Frankfurt a.M., Urteil vom 14. Juni 2010 - Az. 16 Sa 1036/09)
Bewertung
5 von
8 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert