Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

Rechtsgebiete: Zivilrecht, Vertragsrecht & Kaufrecht
Rechtstipp vom 25.09.2009

Der BGH hat mit einem Urteil entschieden, dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat.

Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 09.05.2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 Euro. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2008 (Rs.: C-404/06) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 RL 1999/44/EG, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet.

Urteil des BGH vom 16.09.2009

Az.: VIII ZR 243/08

Vorinstanzen:

  • AG Hannover, Urteil vom 28.11.2007, Az.: 549 C 14966/06
  • LG Hannover, Urteil vom 13.08.2008, Az.: 10 S 1/08

Björn Blume, Rechtsanwalt


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