Der BGH hat mit einem Urteil entschieden, dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag
über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat.
Die Klägerin erwarb vom
Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 09.05.2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i
mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 Euro. Die Klägerin hat wegen
Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch
darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der
Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen
muss.
Der BGH hat entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im
Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der
Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht
steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2008 (Rs.:
C-404/06) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung
dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf
eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung -
seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht auch in Einklang mit dem
Erwägungsgrund 15 RL 1999/44/EG, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware
bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet.
Urteil des BGH vom
16.09.2009
Az.: VIII ZR 243/08
Vorinstanzen:
- AG
Hannover, Urteil vom 28.11.2007, Az.: 549 C 14966/06
- LG Hannover, Urteil vom 13.08.2008,
Az.: 10 S 1/08
Björn Blume, Rechtsanwalt
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