Ausgangssperren, harter Lockdown, immer mehr Verschärfungen – empfindliche Bußgelder drohen!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


1) Neue Corona-Verordnung

Schon seit dem 16.12.2020 gilt in Baden-Württemberg (in den anderen Bundesländern sieht es ähnlich aus) eine neue Corona-Verordnung, welche in der Version vom 24.04.2021 nochmals verschärft worden ist. Gerade jetzt, wo die Menschen bei frühlingshaftem Wetter nach draußen drängen, sollen die Behörden mehr Verstöße ahnden. 

2) Bußgelder drohen

Erstmalige Verletzungen der Corona-Verordnung – beispielsweise das Feiern einer sog. „Corona-Party“ oder auch nur einem Verwandten zuviel zum Geburtstag - werden mit einem Bußgeld von € 150,00 pro Teilnehmer und € 400,00 für den Veranstalter geahndet. Wer in Bus und Bahn keinen Mund-Nasen-Schutz trägt, wird mit € 150,00 berappt. Das Nichteinhalten des Mindestabstands im öffentlichen raum "kostet" € 70,00. Im Wiederholungsfall wird es erheblich teuerer!

Der gesamte Corona-Bußgeldkatalog in der Fassung vom 07.06.2021 für Baden-Württemberg findet sich unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO_Bussgeldkatalog.pdf


Das Nichteinhalten der Ausgangssperre von 21 Uhr bis 05 Uhr kann sogar ein Bußgeld von bis zu € 25.000,00 auslösen, wobei im Hinblick auf die Höhe immerhin auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden soll.


Das Bußgeld kann jedoch unberechtigt oder zu hoch sein

Es ist zu befürchten, dass die Ordnungsämter ihr Ermessen nicht immer fehlerfrei ausüben und gerade im Hinblick auf die Bußgeldhöhe ungerechtfertigte Bußgeldbescheide erlassen werden. Insofern kann sich ein Einspruch durchaus lohnen. 


Mit Beschluss vom 17.05.2021 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 3 Rb Ss 76/21 ein Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30.10.2020 (Az. 13 Owi 22 Js 13494/20) wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg aufgehoben und den Betroffenen auf meine Rechtsbeschwerde hin freigesprochen.


Bei der Vertretung Ihrer Interessen stehe ich Ihnen als erfahrener Verteidiger in Bußgeldsachen gerne zur Verfügung.


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