Die Bezeichnungen «Obazda» und «Bayerischer Obazda» können grundsätzlich europaweit als geografische Herkunftsangabe geschützt werden. Dies stellt das Bundespatentgericht (BPatG) für verschiedene Varianten der traditionellen handwerklichen Herstellung klar. Klärungsbedarf sieht es hingegen in Bezug auf Maßnahmen der Haltbarmachung von industriell hergestelltem Obazdn.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Bezeichnungen «Obazda» und «Bayerischer Obazda» auf der Basis einer bestimmten Spezifikation, die unter anderem die zwingenden und die fakultativen Bestandteile der Rezeptur festlegt, für schutzfähig erachtet, obwohl von einem Drittunternehmen, das Obazden außerhalb Bayerns produziert, Einspruch eingelegt worden war. Gegen die Entscheidung des DPMA legte das Drittunternehmen Beschwerde ein. Es führt an, bei den betreffenden Bezeichnungen handele es sich um frei verwendbare Gattungsbegriffe. Zudem widerspreche die nach der Spezifikation erlaubte Thermisierung zur Haltbarmachung der traditionellen Herstellungsweise.
Das BPatG hat den Beschluss des DPMA aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Zwar sei dem DPMA darin zuzustimmen, dass die Bezeichnungen «Obazda» und «Bayerischer Obazda» einem europaweiten Schutz als geografische Angaben grundsätzlich zugänglich seien. Dies gelte insbesondere für die verschiedenen Varianten der traditionellen handwerklichen Herstellung. Weiterer Prüfungsbedarf bestehe allerdings insoweit, als es um Maßnahmen der Haltbarmachung von industriell hergestelltem Obazdn geht.
Eine einseitige Festlegung auf das Thermisierungsverfahren erscheint dem BPatG nicht angemessen. Dies gelte umso mehr, als dass es dadurch zu einer ungerechtfertigten Benachteilung von Produzenten innerhalb Bayerns kommen könne, die sich anderer Methoden zur Haltbarmachung bedienen wollen. Das DPMA muss daher nunmehr prüfen, ob zur Haltbarmachung von industriell gefertigtem Obazdn künftig überhaupt Vorgaben gemacht werden beziehungsweise welche sachgerechten Alternativen zum Thermisierungsverfahren bestehen.
Bundespatentgericht, PM vom 22.09.2011
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