Oberlandesgericht Oldenburg klärt: „Barvermögen“ im Testament umfasst auch Bankguthaben (OLG Oldenburg, Az. 3 U 8/23)

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Wenn jemand in seinem Testament das „Barvermögen“ vererbt, bezieht sich das heutzutage nicht nur auf physisches Bargeld wie Banknoten und Münzen, sondern auch auf sofort verfügbare Bankguthaben. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Urteil vom 20. Dezember 2023 (Az. 3 U 8/23). Diese Klarstellung ist in Zeiten des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs von entscheidender Bedeutung.

Streit um die Definition von Barvermögen

Der Fall betraf ein Vermächtnis, bei dem ein Erblasser einer Frau sein „Barvermögen“ hinterlassen hatte. Nach seinem Tod entbrannte ein Streit zwischen den Erben und der Vermächtnisnehmerin über die genaue Bedeutung dieses Begriffs. Während die Erben argumentierten, dass damit nur das physische Bargeld gemeint sei, das der Erblasser zuhause und in seiner Geldbörse aufbewahrt hatte, behauptete die Vermächtnisnehmerin, dass auch die Bankguthaben des Verstorbenen eingeschlossen seien.

Gerichtliche Klarstellung

Das OLG Oldenburg bestätigte die Sichtweise der Vermächtnisnehmerin. Das Gericht erklärte, dass unter „Barvermögen“ in der heutigen Zeit nicht nur Bargeld, sondern sämtliche liquiden Mittel zu verstehen sind, die sofort verfügbar sind – einschließlich der Guthaben bei Banken, die über Karten und andere bargeldlose Mittel zugänglich sind. Wertpapiere und andere Formen des Kapitalvermögens sind davon ausgenommen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Testierende, die Begriffe in ihren Testamenten klar zu definieren oder zu spezifizieren, um mögliche Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. In einer Zeit, in der bargeldloser Zahlungsverkehr zur Norm geworden ist, wird eine solche präzise Sprache immer wichtiger.

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Foto(s): @Orlowa

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