Objektive Dringlichkeit maßgeblich

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Eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis setzt einen Verfügungsgrund voraus. Dieser ist in der Abwendung wesentlicher Nachteile oder in der Verhinderung drohender Gewalt oder Ähnlichem zu sehen. Allerdings muss fragliche einstweilige Verfügung zur Abwendung einer Gefährdung und zur vorläufigen Sicherung von Gläubigerinteressen dringend geboten und notwendig sein. Maßgeblich ist dabei die objektive Dringlichkeit, die sich nach dem Interesse bemisst, wie es sich auf Grundlage der tatsächlichen Lage darstellt. Dieses vorläufige Interesse darf nicht außer Verhältnis zum Nachteil des Schuldners stehen. Das Vorliegen der Dringlichkeit muss vom Kläger hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Insbesondere kann sich die Dringlichkeit nicht aus dem Gewicht der behaupteten Rechtsverletzung ergeben. (LG Leipzig, Urteil vom 29.05.2009 - Az. 5 O 1595/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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