Für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes treten zum 1. November 2009 tarifliche Neuregelungen in Kraft. Die neuen Regelungen betreffen sowohl das Entgelt als auch den betrieblichen Gesundheitsschutz und die Gesundheitsförderung.
Die tariflichen Änderungen zum Entgelt im Überblick:
I. Anwendungsbereich:
Die neuen Regelungen gelten für die kommunalen Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Hierzu gehören unter anderem Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogin-nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die z.B. als Erzieher/innen bei einem privaten Träger beschäftigt sind, finden die neuen tariflichen Regelungen keine unmittelbare Anwendung. Eine neue Eingruppierung findet für diese Beschäftigten nur dann statt, wenn in dem Arbeitsvertrag die Geltung der jeweiligen tariflichen Regelungen gesondert vereinbart ist. Es ist in jedem Einzelfall sinnvoll, dies überprüfen zu lassen.
II. Änderungen in der Entgeltstruktur:
Die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) erfolgt in Entgeltgruppen. Innerhalb einer Entgeltgruppe wird das Entgelt stufenweise nach der Dauer der Beschäftigung erhöht. Diese Systematik bleibt unverändert. Für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes gilt jedoch zukünftig eine neue Entgelttabelle.
Die wesentliche Änderung in der Entgeltstruktur liegt darin, dass das Entgelt für die einzelnen Stufen der Entgeltgruppen nach der neuen Entgelttabelle höher ist als nach der bisherigen Tabelle. Gleichzeitig sind die Stufenlaufzeiten für bestimmte Stufen länger als bisher. Dadurch erfolgt ein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe später als bisher.
III. Überleitung und Besitzstandswahrung:
Die Beschäftigten, die am 01. November 2009 bereits bei einer Kommune beschäftigt sind, werden in die neue Entgelttabelle übergeleitet. Durch die Regelungen zur Besitzstandswahrung wird gewährleistet, dass die Beschäftigten mindestens das bisherige Entgelt bekommen.
Die Beschäftigten erhalten das sog. individuelle Vergleichsentgelt so lange weiter, bis sie die nächste reguläre Entgeltstufe nach der neuen Entgelttabelle erreichen. Das individuelle Vergleichsentgelt entspricht der bisherigen Vergütung.
Für die Beschäftigten, die nach den bisherigen Regelungen im November 2009 in die nächste Stufe aufgestiegen wären, gilt eine besondere Besitzstandswahrung: Für diese Beschäftigten wird das Vergleichsentgelt so berechnet, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2009 erfolgt.
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