(Val) Die in den Ausschreibungsbedingungen eines öffentlichen Vergabeverfahrens enthaltene Klausel «Beginn der Ausführung spätestens zwölf Werktage nach Zuschlagserteilung» ist dahin gehend auszulegen, dass, erfolgt der Zuschlag erst nach Ablauf der in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Zuschlagsfrist, der Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft. Die tatsächliche Zuschlagserteilung spiele dann keine Rolle, so der Bundesgerichtshof (BGH).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Auftragnehmer die Bundesrepublik auf Mehrvergütung verklagt. Denn seiner Auffassung nach hatte sich infolge einer Verschiebung des in einer öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Zuschlagstermins um mehrere Monate auch die vorgesehene Bauzeit geändert. Infolgedessen seien die Baukosten gestiegen.
Die Beklagte beharrte darauf, die vorgesehene Bauzeit habe sich nicht geändert. Der Beginn der Ausführung solle nach der Klausel an die tatsächliche Zuschlagserteilung geknüpft sein. Der Auftragnehmer meinte hingegen, Anknüpfungspunkt für den Baubeginn sei der in der Ausschreibung vorgesehene Zuschlagstermin, sodass dessen Verschiebung auch zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit geführt habe.
Der BGH gab ihm Recht. Denn dem Bieter dürfe kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss habe und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen könne. Ein derartiges unwägbares Risiko hätte die Beklagte den Bietern aber auferlegt, wenn der vertraglich an den Zuschlag gekoppelte Ausführungsbeginn über den in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehenen Zuschlagstermin hinaus völlig offen bliebe. Denn dann könnte eine Preiskalkulation nicht mehr auf verlässlichen Bauterminen, sondern nur auf Mutmaßungen aufbauen, so der BGH. Deswegen sei hier der geltend gemachte Anspruch auf Mehrvergütung dem Grunde nach gegeben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.09.2009, VII ZR 152/08
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