Öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG

Rechtsgebiete: Urheberrecht, Internetrecht & Domainrecht
Rechtstipp vom 13.08.2010

Nach § 19a UrhG steht dem Urheber das Recht zu, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Öffentliches Zugänglichmachen wird dabei als das Recht definiert, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Ein aktueller Beschluss des KG Berlin hat nun noch einmal verdeutlicht, dass auch hierbei der Schutz des Urhebers relativ umfassend ist. Nach Ansicht des Gerichts seien die Worte "zu veröffentlichen" im Lichte dessen auszulegen, was nach § 19a UrhG als öffentliches Zugänglichmachen aufzufassen sei. Diese gesetzliche Regelung sei geschaffen worden, um den gewandelten Verwertungsmodalitäten der Online-Kommunikation gerecht zu werden. Deshalb genüge es, dass das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich sei, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dabei genüge die abstrakte Möglichkeit des Aufrufs. Auch versehentliche Bereitstellungen sein erfasst (unter Berufung auf Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 19 a UrhG Rdnr.7). Auf den Umstand, dass es von der Wahrscheinlichkeit her fernliegend sei, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit über die reine Internetadresse des Beklagten hinaus die weiteren Pfade eingibt, die erst zu dem versehentlich verbliebenen Werk führten, komme es nicht an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2010, 24 W 40/10). Das Gericht befindet sich damit auf der Linie der herrschenden Rechtsprechung und des Gesetzgebers. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk gilt also im Sinne des § 19a UrhG auch dann als öffentlich zugänglich gemacht, wenn es nur über die unmittelbare URL abrufbar ist.


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