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Ohne Schenkungsteuer weiterverschenken

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Dem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten um Steuern zu sparen, schiebt das Gesetz einen Riegel vor. Die Steuern sind trotzdessen wie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung fällig. Ein häufiger Fall: Geschenke unter Verwandten nur zur Ausschöpfung der Freibeträge. Normalerweise geht das nur einmal alle 10 Jahre, weil sich erst dann die Freibeträge erneuern. Hohe Werte sind so nicht einfach zu übertragen. Planen Großeltern etwa ihr Haus dem Enkel zu schenken und ist das eigene Kind noch nicht verstorben, so ist ein Freibetrag von 200.000 Euro maßgebend - beim Schenken an ihr eigenes Kind dagegen 400.000 Euro. Eine von Anfang an geplante Schenkung an den Enkel, die zunächst über das eigene Kind läuft, würde jedoch den oben genannten Missbrauch erfüllen.

Finanzämter schauen bei Kettenschenkungen genauer hin

Aus diesem Grund schauen die Finanzämter bei sogenannten Kettenschenkungen, weil ein Gegenstand unmittelbar weiterverschenkt wird, genauer hin. Zuletzt beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem solchen Fall. Ein Vater hatte seinem Sohn einen Grundstücksanteil unentgeltlich übereignet. Der schenkte kurz danach die Hälfte davon seiner Frau - also der Schwiegertochter. Das Finanzamt mutmaßte eine verschleierte Schenkung vom Vater an die Schwiegertochter. Für die hätte aber nur ein Freibetrag von 20.000 Euro gegolten. Da dieser Wert überschritten war, forderte die Behörde von dem Schwiegerkind 23.200 Euro Schenkungsteuer.

Keine Anzeichen für eine verdeckte Schenkung gegeben

Der BFH sah bei genauerer Betrachtung der Schenkungsvorgänge jedoch keine Anzeichen für ein geplantes Vorgehen. Zum einen sei schon die Schenkung an das angeheiratete Kind ungewöhnlich. Zudem enthielt der Überlassungsvertrag des Vaters an seinen Sohn keine Verpflichtungen, wie der mit dem Eigentum weiter zu verfahren habe. Nicht zuletzt hatte der Sohn seinen Bruder 50.000 Euro als Pflichtteilsentschädigung gezahlt, an dem sich seine Frau nicht zu beteiligen hatte. Ein weiteres Indiz gegen einen Missbrauch war, dass die Schwiegertochter ihren Miteigentumsanteil im Falle der Scheidung vom Sohn oder dessen Vorversterbens an ihren Schwiegervater rückübereignen musste. Dem Finanzamt gelang somit kein Beweis für einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang.

(BFH, Urteil v. 30.11.2011, Az.: II B 60 /11)

(GUE)

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