OLG Braunschweig: Veranstalter von unerlaubtem Online-Glücksspiel muss Geld zurückzahlen

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein weiteres Oberlandesgericht hat in einem Revisionsverfahren geurteilt, dass ein geschädigter Spieler seine Verluste in einem Online-Casino zurückerhalten muss.


Ein Anbieter von Online-Glücksspielen hatte in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) versucht (Urteil vom 23. Februar 2023, Az.: 9 U 3/22), das Urteil vom 14. Dezember 2021 (Az.: 6 O 1177/21) des Landgerichts Braunschweig zu seinen Gunsten abändern zu lassen. Das OLG hat diesem Ansinnen aber einen Strich durch die Rechnung gemacht und die Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels bestätigt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen und muss 45.584 Euro an den Spieler zurückzahlen. Diese Summe hatte er bei Glücksspielen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 2. Juli 2019 auf einer von der Beklagten betriebenen Webseite für Online-Glücksspiele verloren.


Die Verurteilung folgt dem bereits bekannten Muster. Laut dem Glücksspielstaatsvertrag ist (Online-)Glücksspiel in Deutschland nur dann legal, wenn der Anbieter solcher Dienstleistungen im Besitz einer deutschen Lizenz ist. „Das führt dazu, dass man sein verlorenes Geld bei illegalem Glücksspiel zurückfordern kann. Erst seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot legal auch in Deutschland präsentieren, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Damit gilt: Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet bis zu diesem Datum in Deutschland verboten. Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei hat sich auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert.


Alle Versuche der Beklagten, sich aus der finanziellen Verantwortung herauszureden, waren vor dem OLG Braunschweig gescheitert. Unter anderem heißt es: „Die Ziele des GlüStV - Verhinderung von Glücksspielsucht, Spielerschutz, eine Lenkung des Spieltriebes der Bevölkerung in geordnete Bahnen sowie das Entgegenwirken der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen – könnten nur dann effektiv erreicht werden, wenn das Angebot solcher Spiele für inländische Verbraucher unterbunden werde. Könnten Verbraucher diese Zahlungen nicht zurückfordern, würde dies den Betreibern der entsprechenden Seiten einen erheblichen Anreiz schaffen, wie zuvor weiterzumachen. Das Verbot hätte für sie kaum spürbare Auswirkungen.“


Daher sei die Rückforderung auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Demnach gelte: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Beklagte, die selbst gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoßen habe, könne sich laut OLG nicht darauf berufen, dass die Rückforderung treuwidrig wäre. Der GlüStV solle die Spieler des Online-Glücksspiels schützen, sodass die Beklagte beim Anbieten von Online-Glücksspielen an Verbraucher in Ländern, in denen das Online-Glücksspiel verboten sei, nicht darauf habe vertrauen dürfen, die erhaltenen Einzahlungen auch behalten zu dürfen.


Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm getätigten Einsätze im Rahmen des Online-Glücksspiels ergibt sich grundsätzlich aus § 812 BGB. Die Rückforderungen des unterm Strich verlorenen Geldes als Spieleinsatz ist relativ einfach, weil es sich im Ergebnis um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen der Nichtigkeit des Vertrages zur Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund Verstoßes gegen den einschlägigen Staatsvertrag handelt. Danach ist nämlich das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Das hat großes Potenzial. Unserer Einschätzung nach gibt es mehre hundert Anbieter von Online-Casinos in Deutschland!“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema