OLG Celle: Benutzung einer Blitzer-App auf einem Mobiltelefon ist unzulässig

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Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 03.11.2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15 entschieden, dass die Benutzung einer Blitzer-App auf einem Smartphone unzulässig ist und gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Buchst. b S. 1 StVO verstößt.

Damit hatte erstmalig ein Oberlandesgericht darüber entschieden, ob die Benutzung eines Smartphones unter diese Vorschrift fällt.

Fall:

Der Fahrzeugführer wurde bei einer Verkehrskontrolle auf einem Parkplatz angehalten. Bei der Kontrolle bemerkte ein Polizeibeamter, dass auf dem Armaturenbrett ein Smartphone angebracht war. Auf dem Display erkannte der Beamte, dass eine Blitzer-App aktiviert und betriebsbereit war.

Zu den Pflichten von Fahrzeugführern gehört gemäß § 23 Abs. 1 StVO:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Beschluss Oberlandesgericht Celle - 2 Ss (OWi) 313/15:

Entscheidend sei allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte.

Das Oberlandesgericht Celle vertritt die Auffassung, dass das von dem Betroffenen während seiner Fahrt eingeschaltete Smartphone, auf dem eine Blitzer-App installiert und genutzt wurde, ein technisches Gerät gemäß der oben genannten Vorschrift der Straßenverkehrsordnung ist. Das Smartphone wurde während der konkreten Fahrt dazu genutzt, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Das Oberlandesgericht Celle war weiter der Auffassung, wenn der Benutzer auf seinem Smartphone eine entsprechende Blitzer-App installiert und diese Blitzer-App aktiviert, um vor Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, er seinem Smartphone durch dieses Verhalten aktiv und zielgerichtet eine neue Zweckbestimmung gibt.

Auch der Einwand des Betroffenen, dass die Blitzer-App zur Tatzeit tatsächlich nicht einwandfrei funktioniert habe, half ihm nicht weiter. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass ein einwandfreies Funktionieren ohne Bedeutung sei. Entscheidend sei allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte. Neben dem tatsächlichen Betreiben ist somit auch das betriebsbereite Mitführen untersagt.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15

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Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin


Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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