OLG Celle: Streitwert bei Urheberrechtsverletzung durch Anbieten einer Bootleg-CD: bis zu 5.000 EUR

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Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 11.06.2014, Az. 13 W 40/14, entschieden, dass der Streitwert einer urheberrechtlichen Unterlassungsklage wegen des unerlaubten Anbietens eines sogenannten Bootlegs im Rahmen einer privaten eBay-Auktion bis zu 5.000 EUR betragen kann.

Bei einem Bootleg handelt es sich um eine nicht autorisierte Tonaufnahme oder eines Mitschnitts z. B. eines Musikkonzertes. Das Anbieten eines solchen Bootlegs stellt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung dar, aus welcher ein Unterlassungsanspruch sowie eine Verpflichtung zur Übernahme von Abmahnkosten resultieren können. Der Streitwert hat große Bedeutung in einem Rechtsstreit, weil sich hieraus die Kosten des Rechtsstreits und der Abmahnkosten ergeben.

Der Streitwert eines solchen Unterlassungsanspruchs war Gegenstand der Entscheidung des OLG Celle. Die Antragstellerin nahm einen Streitwert in Höhe von 15.000 EUR an.

In seiner Entscheidung hat das Gericht zunächst folgende Grundsätze zur Bemessung des Streitwertes aufgestellt:

Bei Unterlassungsklagen aus dem Urheberrecht ist gem. § 3 ZPO grundsätzlich auf das individuelle Interesse des Klägers abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts bestimme sich das Interesse des Rechteinhabers an der Vermeidung zukünftiger Rechtsverletzungen, wobei sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch der Umfang und die Intensität der in Rede stehenden und gegebenenfalls zukünftig drohenden Verletzungshandlungen zu berücksichtigen sind. Das Gericht führt weiter aus, dass sich dieses Interesse nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen urheberrechtlich geschützten Musiktitel berechne. Vielmehr sei im Rahmen der gebotenen Gesamtschau die Einheitlichkeit der Darbietung der vollständig in dem Bootleg wiedergegebenen Konzerte zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall war u.a. zu berücksichtigen, dass es sich um ein Bootleg einer weltweit sehr bekannten Musikgruppe handelte, die seit mehreren Jahrzehnten durchgängig erfolgreich war. Das Gericht bewertete aber auch, dass es sich bei der Auktion um eine einmalige Privatauktion handelte und der Anbieter lediglich 20 Bewertungen aufwies. Deshalb könne nicht von einer weit verbreiteten Verletzung mit erheblichen Schäden ausgegangen werden.

Daneben hat das Gericht ausgeführt, dass dem Streitwert keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer zukomme und sich deshalb ein höherer Streitwert nicht aus generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen ließe.

Das Gericht führt zudem aus, dass mit der Deckelung des Streitwertes nach § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG, wonach der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf die gesetzlichen Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 EUR beschränkt sind, nicht auch eine Deckelung des Streitwertes für Unterlassungsklagen einhergeht.

Fazit:

Die Bemessung des Streitwertes in urheberrechtlichen Streitigkeiten ist einzelfallabhängig vom individuellen Interesse des Klägers. In anderen urheberrechtlichen Streitigkeiten kann der Streitwert je nach Sachverhalt auch niedriger, aber durchaus auch höher, bemessen werden. Eine Deckelung des Streitwertes auf 1.000 EUR für Unterlassungsklagen sieht § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht vor.


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