Rechtstipp vom 14.08.2012

OLG Celle, Urteil vom 28.12.2011, 3 U 173/11: Verlorener Prozess kann später neu geführt werden

Ein um 2001 verlorener Prozess konnte beim OLG Celle 2011 gewonnen werden. Bei der Frage der unzureichenden Aufklärung über die Rentabilität der Fondsbeteiligung einerseits und über an die beratende Bank fließende Rückvergütungen andererseits handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände, auch wenn sie im Zusammenhang mit ein und demselben Beratungsgespräch stehen, sodass durch eine frühere Klage über einen Aufklärungsfehler noch kein Klageverbrauch hinsichtlich eines anderen Aufklärungsfehlers eingetreten ist.

Der Anspruchsteller muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Prozessbevollmächtigten von den den Anspruch begründenden Umständen nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB zu laufen beginnt. Vielmehr kommt eine Zurechnung fremden Wissens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift des § 166 BGB in Betracht (OLG Celle 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.12.2011, 3 U 173/11, § 85 Abs 2 ZPO, § 261 ZPO, § 322 ZPO, § 166 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB). Und § 166 BGB bezieht sich nur auf Willensmängel.

Altverfahren, die falsch entschieden wurden, können sonach bei günstigen Winden erneut erfolgreich geführt werden.


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