OLG Celle zur Verwirkung von Elternunterhaltsansprüchen durch eine vorsätzlich schwere Verfehlung

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Sachverhalt:

Der vermeintlich Unterhaltsverpflichtete ist den Aufforderungen des Sozialhilfeträgers zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Er beruft sich auf grobe Unbilligkeit und macht einen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1611 I S. 2 BGB geltend. Der Sozialhilfeträger nimmt den Sohn im Wege des Stufenantrags aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Der Sohn ist im Jahr 1955 in der Sowjetunion geboren. Als er 4 Monate alt war, starb seine Mutter. Im Folgenden wuchs er, bis auf ein paar Monate, nicht bei seinem Vater, dem Unterhaltsberechtigten, sondern bei den Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits auf.

Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag des Sozialhilfeträgers abgewiesen.

Zur Begründung führt es an, dass der Unterhaltberechtigte sich einer schweren vorsätzlichen Verfehlung gegen seinen Sohn schuldig gemacht habe. Daher liege nach Ansicht des Amtsgerichts eine Verwirkung gemäß § 1611 I S. 1 Alt. 3, S. 2 BGB vor, so dass dem Antragsteller weder ein Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch zustehe.

Entscheidungsgründe:

Das OLG (Beschluss vom 19.08.14) hingegen stellt klar, dass der Sohn zu einer Auskunftserteilung verpflichtet sei. Es entspreche herrschender Auffassung, dass vor einer Prüfung des Einwands aus § 1611 BGB die Höhe des in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs festzustellen sei.

Es sei gerade nicht ausschließen, dass ein Unterhaltsanspruch des Vaters bestehe, der auf den Sozialhilfeträger übergegangen sei. Jedenfalls sei es vor der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners dem OLG nicht möglich, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Vaters festzustellen. Das Vorliegen einer Verwirkung gemäß § 1611 BGB bedürfe einer umfassenden Abwägung des Gerichts. In diesem Rahmen seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen von Bedeutung, da eine schwere Verfehlung des Unterhaltberechtigten nicht dazu führe, dass die Unterhaltspflicht wegfalle, sondern der Betrag der Unterhaltspflicht der Billigkeit entsprechen müsse.

Weiterhin habe das Amtsgericht den Sachverhalt fehlerhaft nach den aktuellen Maßstäben des deutschen Rechts bewertet, obwohl die Situation im Jahr 1956 in der damaligen Sowjetunion spielte. Der Sachverhalt müsse hinsichtlich des unterhaltsrelevanten Vorwurfs im Sinne einer vorsätzlichen schweren Verfehlung aber vielmehr aus dem seinerzeitigen rechtlichen wie sozialen Kontext beleuchtet werden.

Praxishinweis:

Um das Vorliegen des § 1611 I BGB bejahen zu können, muss eine zweifache Billigkeitsabwägung durchgeführt werden. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen:

- die Schwere der Verfehlung
- die wirtschaftliche Belastung für den Unterhaltsverpflichteten
- die Dauer und Höhe der Unterhaltslast
- die freiwilligen Leistungen Dritter
- die Schwere des Verschuldens.


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