OLG Dresden: „Führen“ eines Pferdes ist kein „Reiten“

  • 1 Minuten Lesezeit

OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2015, Az.: OLG 26 Ss 505/15 (Z)

Das Oberlandesgericht Dresden hat eine Frau auf Ihre Rechtsbeschwerde hin von dem Vorwurf, bei einem Ausritt im Wald auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen unterwegs gewesen zu sein, freigesprochen.

Die Betroffene hatte bei einem Ausritt im Wald einen ausgewiesenen Reitweg verlassen und das Pferd per Zügel zu einer 50 Meter vom Reitweg entfernten Wiese geführt, um dort Rast zu machen.

Das Amtsgericht Pirna hat die Betroffene wegen „unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 € verurteil, weil es das Führen eines Pferdes mit dem Reiten gleichsetzte. Die Betroffene sah das nicht ein und legte hiergegen erfolgreich Rechtsbeschwerde ein.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden sei „das Führen“ eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten „Reitens“ nach § 52 Abs.2 Nr.6 in Verbindung mit § 12 Abs.1 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) vereinbar. Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes „Reiten“ nicht zu. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen „dem Führen“ und „dem Reiten“. Unter dem Begriff „Reiten“ werde nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim „Führen“ das Tier gerade nicht zur „Fortbewegung“ genutzt.

Im Allgemeinen gilt: Gemäß § 12 Abs. 1 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) ist das Reiten im Wald nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Wer entgegen § 12 Abs. 1 SächsWaldG außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet, handelt gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Mehr zum Pferderecht finden Sie auf meinen Internetseiten www.kanzlei-thalwitzer.de und www.tierrecht-frankfurt.de.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt René Thalwitzer

Beiträge zum Thema