OLG Düsseldorf: Ausübung osteopathischer Behandlungen erfordert Heilpraktikererlaubnis

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.2015, I-20 U 236/13) ist für die Ausübung und Bewerbung osteopathischer Behandlungen eine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG erforderlich, wenn der Ausübende nicht Arzt ist. Eine Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie oder eine Erlaubnis nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz reichten nicht aus. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2013, 12 O 348/12) bestätigt.

Das Gericht stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Ausführung osteopathischer Behandlungsmethoden medizinische Fachkenntnisse voraussetze und eine unsachgemäße Ausübung geeignet sei, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Hierfür spreche, dass das Ausbildungs- und Prüfungscurriculum der BAO einen zeitlich sowie inhaltlich erheblichen Ausbildungsaufwand umfasst, der gerade dem Zweck diene, Schäden von Patienten und der Allgemeinheit abzuwenden. Im Umkehrschluss folgert das Gericht daraus, dass die Ausübung osteopathischer Tätigkeit abstrakt mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist.

Daher unterliege die Ausübung osteopathischer Behandlungen im Grundsatz der Erlaubnispflicht gemäß § 1 Abs. 1 HeilPrG, zumal es spezialgesetzliche Regelungen für die Osteopathie nicht gibt.

Auszug aus dem Urteil:

Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilPrG ist erforderlich, wenn die Heilkunde ausgeübt werden soll, ohne dass der Ausübende als Arzt bestallt ist. Eine Ausübung der Heilkunde stellt gemäß § 1 Abs. 2 HeilPrG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dar, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Dabei ist der Begriff verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ausübung der Heilkunde nur vorliegt, wenn von der Behandlung eine mittelbare oder unmittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht, denn nur dann ist der durch die Erlaubnispflicht begründete Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG gerechtfertigt (BVerfG NJW-RR 2004, 705).

Die Osteopathie umfasst verschiedene sogenannte alternative medizinische Krankheits- und Behandlungstechniken. Sie bezweckt die Diagnostik und Therapie (Schmerzlinderung, Muskelentspannung, Mobilisierung) von reversiblen funktionellen Störungen insbesondere am Stütz- und Bewegungsapparat. Zur Behebung körperlicher Funktionsstörungen bedient sich die Osteopathie manueller Behandlungsmethoden, deren Zweck es ist, durch bestimmte Hand- und Massagegriffe Blockierungen insbesondere innerhalb des Gelenkapparates zu beseitigen. (vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage 2003, Stichworte „Osteopathie“, „Chirotherapie“; Brockhaus Gesundheit, 8. Aufl. 2010, Stichwort: „Osteopathie (Therapie)“). Die Ausübung der Osteopathie stellt somit eine (berufs- bzw. gewerbsmäßig) vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dar.

Die Konsequenz dieses Urteils ist, dass die Ausübung osteopathischer Behandlungen Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist; Physiotherapeuten ist dies nicht gestattet.

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