OLG Düsseldorf: Impressumspflicht besteht auch bei Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit

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von RA Dr. Stephan Arens

Streitpunkt in dem Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 147/11) war, ob die Beklagte gegen die Impressumspflicht in § 5 TMG verstoßen hat. Nach dieser Norm ist jeder Diensteanbieter verpflichtet, bestimmte Informationen (bspw. Name, Adresse aber auch u.U. Handelsregisternummer und USt-Id. Nummer) zu veröffentlichen (sog. Impressums-Pflicht).

Fraglich war in dem streitgegenständlichen Fall, ob die Beklagte unter den Begriff des „Dienstanbieters" fällt.

Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Die Beklagte meinte nicht unter diese Definition zu fallen: Sie stelle nur Kraftfahrzeuge in die von einem Dritten betriebene Kraftfahrzeugrestwertbörse car.TV ein. Auf car.TV können von Unternehmen (wie der Beklagten) Unfallfahrzeuge präsentiert werden. Nach den Geschäftsbedingungen von car.TV handelt es sich bei dieser Präsentation nicht um ein bindendes Verkaufsangebot. Nach Ansicht der Beklagten treffe eine Impressumspflicht daher nur car.TV.

Nach Ansicht des Gerichts ist auch die Beklagte verpflichtet, ein Impressum bereit zu halten. Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Darunter fällt auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten. Des Weiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten" Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt. Nach diesen Grundsätzen ist auch die Beklagte ein Diensteanbieter. Sie stellt geschäftliche Informationen, nämlich Einzelheiten ein zu verkaufendes Fahrzeug betreffend, auf dem Internetportal von car.TV zur Verfügung und hält damit diesen Teil des Telemediums zur Nutzung bereit.

Das Urteil betont einmal mehr, dass die Impressumspflicht von Gewerbetreibenden sehr weit geht. Ein solcher Internetauftritt - gleichgültig ob bei eBay, Amazon und selbst auf Facebook - bedarf eines Impressums. Ansonsten droht eine kostenintensive Abmahnung.

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