OLG Düsseldorf verurteilt Gewerbeauskunftszentrale, GWE GmbH, wegen Täuschung

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Nach mündlicher Verhandlung am 14.2.2012 hat das OLG Düsseldorf ein Urteil des LG Düsseldorf bestätigt, wonach die Angebotsformulare der GWE GmbH in Düsseldorf irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind.

Diese versendet behördlich aussehende Schreiben mit bereits bestehenden und öffentlich zugänglichen voreingetragenen Daten der Adressaten. Diese Angaben enthalten Daten, die bislang in öffentlichen Telefonverzeichnissen u.a. eingetragen sind.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hat z.B. vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die GWE-GmbH geklagt. Seitens der GWE-GmbH wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. Weitere Formularaussendungen sind im Umlauf.

Das Landgericht Düsseldorf (38 O 148/10) hatte sich in diesem Urteil mit dem Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale beschäftigt und dabei die bisherige Geschäftspraxis, also die Verwendung des bisher verwendeten Formulars, untersagt.

Am 14.2.2012 kam es vor dem OLG Düsseldorf AZ: I-20 U 100/11 zur mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende Richter führte hierbei aus, dass das Gericht keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, egal, wie viele Betroffene tatsächlich irregeführt worden seien. Es werde deshalb diejenigen Rechtssätze anwenden, die das OLG Düsseldorf in einem älteren Verfahren und der BGH in seiner letzten einschlägigen Entscheidung, AZ: I ZR 157/10 vom 30.06.2011, aufgestellt habe, auch wenn die zugrundeliegenden Formulare nicht identisch seien.

Der Vorsitzende wies bei der Verkündung des Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung ausdrücklich darauf hin, dass das Geschäftsmodell der GWE GmbH nach Auffassung des Gerichts dazu diene, „Dinge dunkel zu halten". Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht in schriftlicher Form vor.

Die GWE GmbH kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen, um Zeit zu gewinnen. Die Rechtskraft des Urteils tritt solange noch nicht ein. Mit einem Obsiegen der GWE GmbH ist jedoch nicht zu rechnen.

Die GWE GmbH versucht zurzeit über eine Firma namens Deutsche Direkt Inkasso GmbH, DDI, Toyota-Allee 99, 50858 Köln, das Inkasso zu forcieren.

Den mit den üblichen Drohkulissen versehenden Anschreiben dieser Firma liegen regelmäßig Urteile des AG Düsseldorf und anderer Gerichte bei, die lediglich ohne mündliche Verhandlungen ergingen und keine präjudizielle Wirkung haben.

Dagegen hat das AG Düsseldorf, AZ 35 C 9172/11 am 18.11.2011 bereits im Wege des Beschlusses festgestellt, dass die GWE GmbH die Kosten des Rechtsstreits wegen der Verwendung eines zur Täuschung geeigneten Formulars tragen müsse. Weiter heißt es, der Vertrag sei sittenwidrig, darum entspreche es der Billigkeit, der GWE GmbH die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Im Übrigen sind Gewerbetreibende auch nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher, weil diese regelmäßig mit belästigender Werbung oder Schreiben wie das der GWE GmbH per Brief, Fax oder Mail konfrontiert werden und die Tagespost zügig nach geschäftlicher Relevanz sortieren müssen.

Es wird allen Betroffenen geraten, diese Forderungen nicht zu zahlen und sich rechtlichen Beistand zu suchen.

Lesen Sie dazu bitte auch meinen Artikel: „Abofalle durch behördlich aussehendes Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE-GmbH?"

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de


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