OLG Düsseldorf verurteilt VW erstmals im Abgasskandal – Schadensersatz für Kläger

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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.12.2019 (Az. I-18 U 58/18) erstmals entschieden, dass Volkswagen (VW) ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Dieselfahrzeug wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zurücknehmen muss.

Geklagt hatte ein Mandant der Anwaltskanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, der im März 2015 einen Audi Q3 2,0 TDI für knapp 35.000 Euro und einer Laufleistung von ca. 50.000 km erworben hatte. Zum Zeitpunkt des Urteils hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von insgesamt ca. 125.000 km. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts muss Volkswagen dem vom Abgasskandal betroffenen Kläger unter Berücksichtigung der zurückgelegten Kilometer (ca. 75.000 km) und gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs rund 22.000 Euro vom Kaufpreis erstatten.

Zunächst verwies das OLG Düsseldorf auf einen Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 08. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17), in dem die von VW in Millionen Dieselfahrzeuge verbaute Abschalteinrichtung als Sachmangel eingestuft wurde. Die Entscheidung von VW, einen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seine Fahrzeuge einzubauen, sei außerdem als Verstoß gegen die guten Sitten zu werten. Aufgrund dessen sei VW nach der Ansicht der Düsseldorfer Richter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet und müsse den betroffenen Autobesitzer entschädigen.

„Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat Volkswagen zur Gewinnmaximierung die EA189-Motoren mit der verbotenen Abschalteinrichtung in seine Fahrzeuge verbaut. Dem kann man nur zustimmen, denn unserer Meinung nach war es eine rein unternehmerische Entscheidung von VW, eine unzulässige Abschalteinrichtung in Millionen von Dieselfahrzeugen einzubauen. Und das auf Kosten der Kunden, wie hinlänglich bekannt ist“, meint auch Dr. Christof Lehnen von der Anwaltskanzlei Dr. Lehnen & Sinnig. „Sehr anschaulich ist auch der Vergleich des Gerichts mit dem reparierten Unfallwagen in der Urteilsbegründung. Denn auch nach dem Aufspielen eines Software-Updates bleibt ein Schaden am Fahrzeug, der auch vom Markt entsprechend bewertet wird. Der betroffene VW Kunde sieht sich einem massivem Wertverlust gegenüber. Juristisch spricht man insoweit von einem „merkantilen Minderwert“.

OLG Düsseldorf folgt mit seiner Entscheidung vielen anderen Oberlandesgerichten

Mit seiner ersten Entscheidung hat das OLG Düsseldorf unterstrichen, dass der Fahrzeughersteller beim Einbau der Abschalteinrichtungen im Abgaskreislauf vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat und den betroffenen Autobesitzern ein Schadensersatz zusteht. 

Das OLG Düsseldorf reiht sich mit seiner Entscheidung gegen den Volkswagen Konzern in eine Reihe von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ein, die bereits zugunsten der betroffenen Dieselfahrer entschieden hatten. Hervorzuheben ist hier die Entscheidung des OLG Köln im Mai 2018 (Az. 27 U 13/17). Das Oberlandesgericht Köln hatte hier in einem ebenfalls von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig geführten Verfahren als erstes deutsches Oberlandesgericht entschieden, dass VW gegenüber dem vom Abgasskandal betroffenen Kläger schadensersatzpflichtig und zur Rücknahme des manipulierten Fahrzeugs verpflichtet sei.

Für den betroffenen Kunden von VW bestehen also weiterhin sehr gute Chancen, seine Ansprüche gegen Volkswagen durchzusetzen!


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