OLG Frankfurt a.M. urteilt in Genussrechtsstreitigkeit zugunsten der CT Infrastructure Holding ltd.

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In einer aktuellen Entscheidung von Ende April diesen Jahres gab das OLG Frankfurt a.M. der Berufung der CT Infrastructure Holding ltd. (CTIH) statt. Denn wie von der CTIH bereits in der ersten Instanz vorgetragen, sind auch bei Klagen von Anlegern im Ausland die in Deutschland geltenden Anforderungen im Hinblick auf ordnungsgemäße Klageerhebungen und -zustellungen zwingend zu beachten. Deshalb hätte eigentlich weder – wie tatsächlich geschehen - ein Versäumnisurteil noch ein sogenanntes „Endurteil“ ergehen dürfen.

Insbesondere konkretisierte das OLG die Anforderungen, die an den Nachweis einer wirksamen Klagezustellung im EU-Ausland zu stellen sind, wenn die Klage der beklagten Partei durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden soll. Falls eine Klage nicht richtig zugestellt wird, fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Durchführung eines Prozesses und es darf überhaupt kein Urteil ergehen. Dies hatte die Vorinstanz, das Landgericht Marburg, trotz Rüge mehrerer Zustellungsmängel anders gesehen.

Das OLG entschied dagegen, dass mit einer bloßen Bescheinigung der Deutschen Post, der zufolge eine Übergabe der Klage im Ausland erfolgt sei, nicht gerichtsfest die Übergabe der Klage nachgewiesen werden kann. Denn die Deutsche Post kann gar nicht im Ausland tätig werden, so dass die Deutsche Post auch  nicht bestätigen kann, dass die Klage im Ausland tatsächlich übergeben wurde. Die Deutsche Post kann nur eine vom ausländischen Postdienst erhaltene Information weitergeben. In einem solchen Fall wird jedoch weder die Person des Empfängers, noch der Zeitpunkt der Übergabe in einer Art und Weise dokumentiert, dass von einer verlässlichen Übergabe der Klage ausgegangen werden kann.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel von GK-law.de hat die Interessen der CTIH in der Genussrechts-Streitigkeiten vertreten. Die Sache wird erneut vor dem LG Marburg verhandelt.


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