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OLG Frankfurt am Main verurteilt erstmals Sparkasse wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

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Nachdem bereits zahlreiche Oberlandesgerichte eine entsprechende Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus dem Jahr 2007 für unwirksam erklärt haben, hatte nunmehr endlich auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Gelegenheit, sich zu dieser Sparkassenbelehrung zu äußern und hat mit Urteil vom 27.01.2016 (17 U 16/15) ebenfalls festgestellt, dass diese Sparkassenbelehrung nicht geeignet war, die Darlehensnehmer ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufzuklären.

Das Oberlandesgericht hat insoweit das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.12.2014 bestätigt, mit dem die Nassauische Sparkasse verurteilt worden war, dem Kläger die von ihr zuvor verlangte Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. 21.072,33 € zurückzuzahlen.

In dem Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Sparkasse bereits im Hinblick auf den Fristbeginn fehlerhaft war, da die Formulierung, wonach die Frist „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung” beginne, nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entspricht. Diese Wortwahl lässt den Darlehensnehmer lediglich erkennen, dass die Frist frühestens anfängt zu laufen, also jetzt oder später, aber keinen verbindlichen Zeitpunkt feststellt.

Nachdem die Sparkasse zudem auch Änderungen in ihrer Belehrung gegenüber der maßgeblichen Musterbelehrung vorgenommen hatte, ist es ihr auch verwehrt, sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. (sog. Gesetzlichkeitsfiktion) zu berufen, da sie mit ihrer Formulierung von dem bei Vertragsschluss gültigen Muster abgewichen ist. Ein Vertrauensschutz der Sparkasse käme nur dann in Betracht, wenn ihre Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Insbesondere auch der Absatz „Finanzierte Geschäfte“ stelle eine inhaltliche Änderung und Abweichung von der Musterbelehrung dar, wobei es entgegen der Argumentation der Sparkasse auch keineswegs darauf ankomme, ob die Änderungen wesentlich sind oder sich negativ auf das Verständnis auswirken können. Maßgeblich ist allein, ob die Sparkasse den Text einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, was nach Auffassung des Oberlandesgerichts hier zweifelfrei gegeben ist.

Infolge der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung war die Widerrufsfrist auch nicht in Lauf gesetzt worden, sodass der Darlehensnehmer auch heute noch wirksam die zugrunde liegenden Darlehensverträge widerrufen konnte. Nachdem auch der Einwand der Sparkasse, dass die erst jetzt erfolgte Ausübung des Widerrufsrechts treuwidrig sei, nicht verfing, wie auch Verwirkung nicht vorliege, zumal es schon an dem hierfür erforderlichen Umstandsmoment fehle, wurde die Nassauische Sparkasse zur Rückzahlung der von ihr verlangten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt, wie auch zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen, die das Oberlandesgericht der BGH-Rechtsprechung folgend in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen hat.

Dieses Urteil dürfte vielen Darlehensnehmern hessischer Sparkassen, die aufgrund einer bisher fehlenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts abgesehen hatten, neue Zuversicht geben. Darlehensnehmern stehen wir für eine erste unverbindliche Prüfung von Darlehensverträgen auch weiterhin gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

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