OLG Frankfurt/M: Volle Abmahnkostenerstattung in Höhe einer 1,3 Gebühr bei illegalem Filesharing

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Urteil OLG Frankfurt a.M. (Az.: 11 U 115/13): Keine Beschränkung („Deckelung“) der Abmahnkostenerstattung nach § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.) für Abmahnung bei illegalem Filesharing einer einzelnen Tonaufnahme

Mit der Entscheidung des 11. Zivilsenats vom 15.07.2014, hob das OLG das Urteil der Vorinstanz teilweise auf. Das Landgericht hatte unter Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs auf € 100,00 vorgenommen. Dies sieht das OLG Frankfurt anders.

In der weltweit wirkenden Paralleldistribution im Rahmen der Internet-Tauschbörse liege eine erhebliche Rechtsverletzung, so dass eine Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG a.F., der eine „nur unerhebliche Rechtsverletzung“ verlangt, nicht in Betracht kommt, urteilte nun das OLG Frankfurt. Die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist demnach für Fälle illegalen Filesharings künftig ausgeschlossen. Es handelt sich bei der Entscheidung um die erste Entscheidung eines OLG zur Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.) auf sog. One-Song-Abmahnungen. Die Beklagte wurde zum Ersatz der Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr verurteilt.

Eine Anwendung des § 97a UrhG n.F. auf Fälle, die eine vor dem 09.10.2013 ausgesprochene Abmahnung zum Gegenstand haben, wurde vom Gericht ebenfalls verneint.

Sachverhaltshintergrund:

Die Beklagte ist nach vorausgegangener Abmahnung gerichtlich auf Kostenerstattung und Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Sie hatte mittels eines Filesharing-Programms eine in den aktuellen Charts befindliche Tonaufnahme der Klägerin (Tonträgerherstellerin) für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern weltweit zum kostenlosen Download (Abruf) zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen sowie ein Volltext der Entscheidung werden in Kürze auf unserer Internetseite bereitgestellt.


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