Auch ein Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Im hier vorliegenden Fall war die Sachverständige beauftragt, ein Sachverständigengutachten zur Ausübung des Umgangs- und elterlichen Sorgerechts zu erstellen. Das OLG Hamburg entschied mit Beschluss vom 6.10.2010 (Az.: 12 WF 172/10), dass die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bereits dann gegeben ist, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
Hier hatte sich die Sachverständige unzulässigerweise mit dem Verhalten und der Einstellung der Kindergartenleiterin auseinandergesetzt und so drastisch im Vorfeld der Gutachtenerstattung Kritik ausgeübt, dass aus Sicht der (nahestehenden) Mutter keine Möglichkeit mehr bestand, an dieser Vorbeurteilung etwas zu ändern.
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