OLG Hamm: Auch vorzeitig abgelöstes Darlehen kann widerrufen werden

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Ein Darlehen kann auch dann noch widerrufen werden, wenn es bereits vor Ablauf der Zinsbindung abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25. März 2015 entschieden (31 U 155/14). Voraussetzung für den Widerruf ist natürlich, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

In dem Fall hatte der Kläger seine Darlehensverträge vorzeitig abgelöst und sie später wirksam widerrufen. Die Bank argumentierte, dass das Widerrufsrecht durch die Vertragsaufhebung gegenstandslos sei. Das OLG gab dem Kläger jedoch Recht. Unstrittig sei der Kläger nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt worden und dadurch könne der Widerruf unbefristet erfolgen. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung könne sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz gemäß §§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen. Daher muss die Bank dem Kläger die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 6.000 Euro zurückzahlen.

„Auch wenn eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH noch aussteht, ob bereits abgelöste Darlehensverträge noch widerrufen werden können, stehen die Chancen dafür gut. Bereits mehrere Gerichte haben in diesen Fällen zu Gunsten der Verbraucher entschieden, z.B. auch das OLG München“, sagt Rechtanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Für die Banken sei der Hinweis auf den Vertrauensschutz häufig das schärfste Argument, wenn es darum geht den Darlehenswiderruf abzuschmettern. Cäsar-Preller: „Die Rechtsprechung zeigt jedoch: Auch diese Klinge ist stumpf.“

Grundsätzlich kann ein Darlehen widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Schon kleine inhaltliche oder formale Abweichungen von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung führen dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird und der Kreditvertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann. Denn dem Widerruf eines Vertrags stehe auch nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen anderen Vertrag aufgelöst wurde, so das OLG Hamm.

„Kreditnehmer haben also nach wie vor die Möglichkeit von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren, indem sie ihren alten Darlehensvertrag widerrufen“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung ist kostenlos.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller


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