OLG Hamm: Falsche Widerrufsbelehrung kann abgemahnt werden

Rechtsgebiete: IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, EDV-Recht & IT/TK-Recht, eBay & Recht
Rechtstipp vom 03.02.2012

Wer die Widerrufsbelehrung in seinem Onlineshop (auch bei eBay) nicht schnell genug ändert, kann dafür abgemahnt werden. Das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-4 U 99/11) entschied jüngst, dass der Verweis auf eine falsche Vorschrift wettbewerbswidrig ist und keinen Bagatellverstoß darstellt.

Damit ist das Tor für weitere Abmahnungen geöffnet.

Erst hatte ein Autohändler einen Mitbewerber abmahnen lassen, weil dieser in seiner Widerrufsbelehrung auf eine falsche Vorschrift verwies. Dann erwirkte er eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht Essen gegen die der Abgemahnte Widerspruch einlegte - ohne Erfolg. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Darauf legte der Abgemahnte Berufung vor dem OLG Hamm ein - wieder ohne Erfolg.

So stellte das OLG zunächst fest, dass überhaupt ein Verstoß vorliegt:

So hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie der Einzelheiten der Ausübung informieren. Dies ist in § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB geregelt. Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt es sich bei diesen Vorschriften um Marktverhaltensregeln. Da aber der Abgemahnte nicht auf diese Vorschriften, sondern auf falsche Vorschriften, nämlich diejenigen der BGB-InfoV, Bezug genommen hat, hat er gegen diese Marktverhaltensregeln verstoßen.

Dann stellte es fest, dass dieser Verstoß kein Bagatellverstoß ist:

Sind nicht die richtigen Vorschriften, sondern falsche angegeben, dann sei es denkbar, dass der Verbraucher die Berechtigung seines Widerrufs überhaupt in Zweifel zöge. Aus Sicht des Verbrauchers sei es zudem ein relativ großes Risiko, sich mit den Folgen eines möglicherweise unberechtigten Widerrufs auseinanderzusetzen.

Die Entscheidung zeigt mal wieder, dass die Widerrufsbelehrung immer auf neustem Stand gehalten werden muss. Dies gilt übrigens auch für weitere Rechtstexte in Onlineshops etwa AGB, Impressum oder Datenschutzerklärungen.


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