OLG Hamm: Rügepflicht in AGB für offensichtliche Fehler ist wettbewerbswidrig

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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2012, Az.: I-4 U 48/12 entschieden, dass eine Rügepflicht für offensichtliche Fehler eines Produktes nicht wirksam durch AGB- Recht vereinbart werden kann.

Die Beklagte vertrieb auf einer Online-Plattform Spielgeräte. Hierzu verwendete sie folgende Klausel: „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen." Hiergegen klagte eine Mitbewerberin auf Unterlassung nach § 12 Abs. 1 UWG und hatte Erfolg. Die Klausel verstoße gegen § 475 Abs. 2 BGB und damit gegen die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf. Da eine vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweiche und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränke, sei eine solche Vereinbarung nach § 475 BGB nicht zulässig. Der Gesetzgeber habe zudem bewusst nicht von der Möglichkeit nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Gebrauch gemacht, bei offensichtlichen Mängeln eine 2-monatige Ausschlussfrist zu bestimmen. Demzufolge sei die Klausel unwirksam. Der Verstoß gegen Gesetzesvorschriften durch die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar, § 4 Nr. 11 UWG.

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