OLG Hamm: Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf BGB-InfoV wettbewerbswidrig (Urteil vom 13.10.2011, AZ - I-4 U 99/11).
Mit Urteil vom 13.10.2011 hat nunmehr das OLG Hamm entschieden, dass die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung unter Verweis auf die Vorschriften der BGB-InfoV nach Ablauf der Übergangsfrist als Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren ist.
So habe der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB rechtzeitig vor Abgabe dessen Vertragserklärung auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sowie die Einzelheiten der Ausübung zu informieren. Ein Verweis auf die falschen Vorschriften, hier die Regelungen der BGB-InfoV, stellt nach Ansicht der erkennenden Gerichts eine Verletzung der benannten Verpflichtung des Unternehmers dar, die nicht als Bagatelle einzuordnen ist (§ 3 Abs. 1 UWG).
Dies folge aus der besonderen Bedeutung des „für den Verbraucher wichtigen Instruments des Widerruf bzw. der Rückgabe der Ware". Der Verweis auf falsche Normen erschwere dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen sei, zumindest die Wahrnehmung seiner Rechte, da dieser die genannten Paragraphen unter Umständen gar nicht findet. So sei die Gefahr gegeben, dass der Verbraucher auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet, um etwaigen Folgen eines unberechtigten Widerrufs bzw. einer unberechtigten Rückgabe möglichen negativen Folgen wie Wertersatz- oder Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.
Wiederum zeigt sich die Gefahr, einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aufgrund fehlerhafter Erfüllung der Informationsverpflichtungen im Fernabsatz ausgesetzt zu sein. Gerne stehen wir Ihnen unter den bekannten Kontaktmöglichkeiten rechtlich beratend zur Verfügung.
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