OLG Koblenz: Nacktfotos vom Ex-Partner sind nach Beziehungsende zu löschen

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In der Berufungsinstanz hat jetzt das Koblenzer Oberlandesgericht am 20.05.2014 (Az. 3 U 1288/13) die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt, dass ein Fotograf die intimen Aufnahmen von seiner Ex-Freundin löschen muss.

Zwar habe die abgebildete Klägerin seinerzeit in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.

Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.

Fazit: Das Urteil stärkt das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen, welche nach Beendigung einer Partnerbeziehung die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von intimen Bilddateien befürchten. Bisher musste man im Rahmen eines grundsätzlich möglichen, aber schwierigen Widerrufs einer einmal erteilten Einwilligung darlegen, dass die Weiterverwendung der Nacktfotos infolge einer Wandlung der Persönlichkeit nunmehr rechtsverletzend wäre. Vorliegend wird wohl insbesondere in Ansehung der Missbrauchsmöglichkeiten durch das Internet von den Koblenzer Robenträgern das ganze dadurch vereinfacht, dass die Einwilligung in die Nutzung der Bilder auf den Zeitraum der Partnerschaft gelte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Burkhard Renner, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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