OLG Köln bejaht Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Kinder bei Filesharing

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Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2012, Az. 6 W 81/12) haftet der Internetanschlussinhaber für die Verletzung seiner Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Kindern. Dem Gericht zufolge haben die Eltern auch bei volljährigen Kindern geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um u. a. Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsen vorzubeugen. Geschieht dies nicht, haftet der Elternteil als Anschlussinhaber auch für durch seine volljährigen Kinder begangene Urheberrechtsverletzungen als Störer - sog. Störerhaftung.

Entgegen einer Entscheidung des gleichen Gerichts zur Haftung zwischen Ehegatten (OLG Köln, 16. Mai 2012, Az: 6 U 239/11), wonach in diesem Fall grundsätzlich keine Kontrollpflicht des Anschlussinhabers bestehen soll, wird dies bei volljährigen Kindern anders beurteilt.

Welche konkreten Pflichten dabei gegenüber Volljährigen bestehen und weshalb dies gerade nicht mit einer Haftung unter Ehegatten vergleichbar sein soll, wurde in obiger Entscheidung nicht erwähnt. Meiner Meinung nach kann auch gegenüber einem volljährigen Familienmitglied kein anderer Maßstab gelten, als unter Ehegatten. Die Rechtslage bezüglich volljähriger Familienmitglieder bleibt weiterhin uneinheitlich und birgt damit Risiken für den Abgemahnten.

Trotz alledem sollten Sie nicht vorschnell und unüberlegt auf eine Abmahnung reagieren. Lassen Sie sich im Zweifel über die Möglichkeiten einer geeigneten Reaktion und die geforderten Ansprüche informieren. So haftet der Störer nicht für Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG.

Sollten auch Sie Fragen zu einer Abmahnung haben, so können Sie mich gern kontaktieren, ich vertrete Ihre Interessen bundesweit.

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

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