OLG Köln: Hintergrundbild in Möbelkatalog ist unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG

  • 2 Minuten Lesezeit

Im August 2013 (Urteil v. 23.08.2013, Az. 6 U 17/13) hat die Autorin für die Kanzlei Thielen ein interessantes -aber noch nicht rechtskräftiges-  Urteil im Hinblick auf die Frage, wann ein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG vorliegt, erstritten.

Es ging bei der Angelegenheit um einen Möbelhersteller, der wegen eines Fotos in seinem Möbelkatalog zunächst außergerichtlich auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Anspruchsteller ist ein Künstler, der zuvor in den Räumlichkeiten des Möbelherstellers einige Kunstwerke (Bilder) ausstellen durfte. Später wurde die Bürolandschaft zu Werbezwecken fotografiert. Das Foto, auf dem im Hintergrund ein Bild des Künstlers zu sehen ist, wurde schließlich im Katalog sowie auf der Internetpräsenz des Möbelherstellers veröffentlicht.

Nachdem die Autorin namens des Möbelherstellers vorsorglich eine modifizierten Unterlassungserklärung abgegeben, weitere Ansprüche jedoch unter Berufung auf § 57 UrhG abgelehnt hatte, erhob der Künstler Stufenklage beim Landgericht Köln auf Auskunft im Hinblick auf die Dauer und Art der Nutzung sowie auf Zahlung einer angemessenen Lizenzentschädigung.

Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. 14 O 409/12) ab und folgte der Argumentation der Autorin, dass es sich – unabhängig von der streitigen Frage der Einräumung von Nutzungsrechten – jedenfalls im Gesamtkontext um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG handle und die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in diesem Rahmen daher zulässig gewesen sei.

Gegen das Urteil legte der Künstler Berufung beim OLG Köln ein, unterlag jedoch vollumfänglich. Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 23.08.2013 (Az. 6 U 17/13) hingegen die Ansicht des LG Köln und wies die Berufung mit der Begründung zurück, das Bild stelle lediglich unwesentliches Beiwerk dar, so dass weder ein Auskunfts- noch ein Schadensersatzanspruch bestehe.

Das OLG Köln stellt zunächst klar, dass die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. IV/270, S. 75, zu § 85) dafür spreche, dass es bei der Frage, welches der "eigentliche Gegenstand" der Vervielfältigung sei, auf den Gesamtzusammenhang ankomme. Aus diesem Grund müsse eine Wertung unter Einbeziehung des gesamten Katalogs und nicht lediglich des einen Fotos erfolgen. Das OLG führt weiter aus, dass die auf den Fotos abgelichteten Kunstgegenstände austauschbar seien und es sich aus Sicht des Möbelinteressenten um zufällige Gestaltungselemente handle. Auch, wenn das Gemälde auf der Fotografie einen deutlich kontrastierenden Farbakzent (es handelt sich um ein auffälliges rotes Gemälde in einer weiß gehaltenen Möbellandschaft) setze, führe dies jedenfalls nicht dazu, dass das Gemälde im Gesamtzusammenhang des Katalogs, der über knapp 100 Seiten verfügt,  besonders hervortrete.

Die Revision wurde zugelassen. Der Künstler legte unter dem 07.10.2013 gegen das Berufungsurteil Revision ein. Diese ist derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 177/13 rechtshängig.

Über den Ausgang des Verfahrens werden wir an dieser Stelle selbstverständlich weiter berichten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nina Hiddemann

Beiträge zum Thema