OLG Köln: Kopie eines Testaments als Nachweis der Erbfolge zulässig – Zentrales Testamentsregister

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Erben müssen bei einer testamentarischen Erbfolgeregelung im Regelfall in der Lage sein, zum Nachweis ihrer Erbeneigenschaft ein Testament im Original vorzulegen. Es gibt jedoch Ausnahmetatbestände, wie sich aus einem gerade veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 02.12.2016 (2 Wx 550/16) ergibt.

Nach dieser Entscheidung kann zum Nachweis der Erbfolge die Kopie eines Originaltestaments genügen. Dies gilt aber nur, wenn im Rahmen eines Schriftsachverständigengutachtens geklärt werden kann, dass die Unterschrift(en) des bzw. der Erblasser auf dem Originaltestament echt sind.

Das Gericht stellte klar, dass allein die Unauffindbarkeit nicht dazu führe, dass ein vorhandenes Testament als unwirksam anzusehen ist. Es bestehe – ohne entsprechende Anhaltspunkte – auch keine Vermutung, dass der Erblasser das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet hat (§ 2255 BGB).

Auf der anderen Seite sind an die Frage nach der Wirksamkeit eines nur als Kopie vorliegenden Testaments strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für das Vorliegen eines wirksamen Testaments trägt dabei derjenige, der sich auf dieses Testament beruft. Ob ein in Kopie vorliegendes Testament tatsächlich von dem oder den Erblassern unterzeichnet wurde, kann nicht vom Nachlassgericht allein bewertet und entschieden werden. In diesen Fällen ist auf die Überprüfung und Bewertung eines dazu beauftragten Schriftsachverständigen abzustellen.

Rechtstipp

In der Rechtspraxis gibt es immer wieder Probleme, die Erbenstellung nachzuweisen, weil ein Testament nicht im Original vorgelegt werden kann. In vielen Fällen gehen Erben dann leer aus, obwohl sie vom Erblasser testamentarisch als Erben eingesetzt wurden. Dies gilt auch und insbesondere bei Fällen mit Auslandsbezug, wenn zum Nachlass zum Beispiel eine spanische Immobilie oder Geldvermögen in der Schweiz gehören.

Der vom OLG Köln gerade entschiedene Fall zeigt deutlich auf, dass nicht nur die formgerechte Errichtung, sondern auch die sichere Verwahrung eines Testaments von außerordentlicher Wichtigkeit ist.

Die Bundesnotarkammer fungiert als zentrale und bundesweit zuständige Registerbehörde für Testamente (Zentrales Testamentsregister). Bei Registrierung und Verwahrung von Testamenten im Zentralen Testamentsregister ist sichergestellt, dass diese im Erbfalle dem Nachlassgericht zur Kenntnis gelangen. Damit wird gleichermaßen den Wünschen des Erblassers und den Interessen der Erben Rechnung getragen.

Empfehlenswert ist bei der Errichtung eines Testaments regelmäßig nicht nur die Einholung von qualifiziertem Rechtsrat zur optimalen Testamentsgestaltung, sondern auch die sichere Verwahrung eines Testaments. Eine solche Verwahrung im Zentralen Testamentsregister wird ein professioneller Berater regelmäßig empfehlen und sicherstellen.


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