OLG Saarbrücken: Angabe nur von Filialanschrift in Werbeflyer nicht ausreichend

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Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.03.2013, Az.: 1 U 41/12-13 entschieden, dass die bloße Angabe der Filialanschrift durch einen Unternehmer nicht ausreicht, um den Erfordernissen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu genügen.

Das beklagte Unternehmen warb mittels Werbeprospekt unter Angabe der Anschrift und Telefonnummer ihrer Filialen für das dort angebotene Warensortiment. Die Angabe des Firmennamens fehlte ebenso wie ein Hinweis auf die Geschäftsadresse des Unternehmens.

Die Richter am OLG Saarbrücken werteten dies als Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Danach handelt derjenige unlauter, welcher die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er wesentliche Informationen vorenthält (Irreführung durch Unterlassen). Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG liegt eine solche wesentliche Information in der Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern es sich bei der in Rede stehenden geschäftlichen Handlung um ein Angebot handelt, aufgrund dessen ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, und sofern sich die Identität und Anschrift nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Der Begriff des „Angebots" ist hierbei weit zu verstehen.

Das Gericht betonte, dass die gesetzliche Pflicht des Unternehmers zur Aufklärung über seine Identität und Anschrift nicht von einem konkreten Angebot zum Vertragsschluss i.S.d. §§ 145 ff. BGB oder einer sog. invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Angebotsabgabe) abhänge. Sobald der Verbraucher über das Produkt selbst und den dazugehörigen Preis informiert werde, sei er in der Lage eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Eine unmittelbare Erwerbsmöglichkeit müsse hingegen nicht bestehen. Das beklagte Unternehmen habe folglich gegen die Hinweispflicht des § 5 Abs. 3 UWG verstoßen. Zwar fordere die Norm ihrem Wortlaut nach keine „ladungsfähige" Anschrift. In jedem Fall muss aber zweifelsfrei über die Identität des handelnden Unternehmers aufgeklärt werden. Da eine Filiale aber schon begrifflich keine eigene Identität aufweisen könne, sondern vielmehr nur der dahinter stehende Rechtsträger, sei ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen.

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