OLG Stuttgart: Bei unberechtigter Abmahnung keine Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage

Rechtsgebiete: Urheberrecht, Zivilprozeßrecht
Rechtstipp vom 09.09.2011

Im Falle einer unberechtigten Abmahnung ist eine Gegenabmahnung vor Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht generell nicht notwendig, um eine negative Kostenfolge für den Abgemahnten zu umgehen (Kostenfolge von § 93 ZPO).

In dem von dem OLG Stuttgart entschiedenen Fall (OLG Stuttgart, Az. 4 W 40/11) wurde die Klägerin wegen eines - von einem Mitglied eines Blogs - eingestellten Fotos wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Die Abgemahnte hielt die Abmahnung für unberechtigt und erhob eine sog. negative Feststellungsklage gegen die Abmahnung. Daraufhin erkannte die abmahnende Beklagte den Klageanspruch an. Das Gericht legte der Beklagten als auch dem Abmahner die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Beklagte ging schließlich gegen die Kostenentscheidung vor und vertrat die Auffassung, die Klägerin hätte vor einer Klage eine Gegenabmahnung aussprechen müssen. Das OLG Stuttgart hat bekräftigt: Eine Gegenabmahnung ist zur Vermeidung einer Kostenfolge von § 93 ZPO nicht notwendig.


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