OLG Zweibrücken lehnt Zahlungsverpflichtung bei Innova² ab

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Gute Neuigkeiten für die Innova²- und MLR-Ratenzahler

Seit mittlerweile zwei Jahren macht der Liquidator der Innova² und ihrer Schwesterfondsgesellschaften MLR und MLR 2 Ratenzahlungsansprüche gegen die Anleger dieser Fonds gerichtlich geltend. Über die Hintergründe hatten wir bereits berichtet:

www.anwalt.de/rechtstipps/mlr-und-innova-ratenzahler-in-not_080848.html.

Nunmehr entschied das Pfälzische OLG Zweibrücken in seinem langersehnten Urteil vom 28. April 2016 (Az.: 4 U 171/14), dass nach der Liquidation keine weitere Ratenzahlungspflicht der Anleger bestehe. Das OLG Zweibücken folgte unserer Argumentation und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des LG Frankenthal (Pfalz).

Nach der Auflösung der Gesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist es nach Ansicht des OLG Zweibrücken der Gesellschaft verboten, weitere Einlagenzahlungen entgegenzunehmen. Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass die Aufgabe der durch die BaFin bestellten Liquidators darin bestehe, über die Einhaltung dieses Verbotes zu wachen. Diese Aufgabe hat der Abwickler offensichtig missverstanden, indem er die vermeintlichen Ratenzahlungsrückstände der Fondsanleger einklagte.

Das OLG Zweibrücken äußerte auch erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der weiteren Ratenforderungen seitens des Abwicklers. Im Rahmen der Liquidation der Fondsgesellschaft dürften ausstehende Einlagen nur dann gefordert werden, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt werden. Die Innova² verfügt nach eignen Abgaben über ausrechende Liquidität, um die laufenden Kosten bis mindestens Ende 2018 zu bedienen. Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft – abgesehen von den laufenden Kosten – bestehen nach Angaben des Liquidators nicht. Unter den laufenden Kosten bilden die Rechts- und Beratungskosten beinahe 50 % der noch gesamt geschätzten Kosten. Diese entstehen großenteils durch die unnötige Prozessführung seitens der Innova² für die Durchsetzung der nicht bestehenden Einlageforderungen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg Berlin München



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